Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Turnierbridge zwar kein Sport ist, aber dennoch die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise fördert und daher als gemeinnützig anzuerkennen ist. Durch die Entscheidung wird auch Klarheit in das Anerkennungsverfahren nach § 52 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung (AO) gebracht.
Turnierbridge ist kein Sport
Geklagt hatte ein Dachverband von 14 regionalen und ca. 500 lokalen Bridge-Vereinen, dessen Vereinszweck (die Pflege und Förderung des Bridgesports in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland) vom zuständigen Finanzamt und dem Finanzgericht (FG) Köln nicht als Förderung des Sports (als sog. Katalogzweck nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO) anerkannt worden war. Der BFH stimmte der Vorinstanz zu, da Sport eine durch eine „körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität [ist], die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet ist.“ Dies treffe bei Bridge nicht zu. Die im Gesetz enthaltene Regelung zugunsten des Schachs sei insoweit auch nicht vergleichbar.
Turnierbridge ist trotzdem als gemeinnützig anzuerkennen
Nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO können auch Zwecke, die zwar nicht ausdrücklich im Katalog des Abs. 1 genannt sind, die Allgemeinheit aber entsprechend den Katalogzwecken selbstlos fördern, als gemeinnützig anerkannt werden. Da Bridge ebenso wie Schach „erhebliche intellektuelle Anstrengungen sowie hohe Merk-, Konzentrations- und Kombinationsfähigkeiten“ erfordere, sei kein Grund gegen eine Anerkennung als gemeinnützig ersichtlich. Obgleich § 52 Abs. 2 Satz 2 AO lediglich als Kann-Vorschrift formuliert ist, hat die als zuständig erklärte Finanzbehörde (hilfsweise das Landes-Finanzministerium) dem BFH zufolge bei ihrer Entscheidung kein Ermessen. Turnierbridge ist somit als gemeinnützig anzuerkennen.
Während die Anerkennung von Turnierbridge als gemeinnützig wenig spektakulär ist, führt der Hinweis zum Anerkennungsverfahren nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO zu mehr Klarheit für die Praxis. Bisher war nicht höchstrichterlich entschieden, ob bei den Katalogpunkten vergleichbaren Zwecken tatsächlich ein Anspruch auf Anerkennung besteht oder die Entscheidung im Ermessen der zuständigen Behörde liegt. Körperschaften und Stiftungen, denen bisher trotz Vergleichbarkeit die Anerkennung versagt wurde, dürften hiermit neue Chancen auf Erlangung der Gemeinnützigkeit haben.
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BFH, Urteile vom 09.02.2017, Az. V R 69/14 und V R 70/14
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Tags: Vereinszweck