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EU-interne Transporte durch gemeinnützigen Verein

Vor dem Bundesverwaltungsgericht ist eine Klage des gemeinnützigen Vereins Pfotenhilfe-Ungarn rechtshängig. Es geht um die Frage, ob der Verein deutsche Anzeige- und Registrierungspflichten zu beachten hat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dies bereits vorab klargestellt.

Verein vermittelt herrenlose Hunde

Pfotenhilfe-Ungarn ist ein eingetragener und als gemeinnützig anerkannter Verein, dessen Zweck es ist, den Tierschutz zu fördern und aktiven Tierschutz zu leisten. Er bietet über seine Website u. a. die Vermittlung herrenloser Hunde an, die ganz überwiegend aus Tierschutzeinrichtungen in Ungarn stammen. Wenn eine Person einen Hund aufnehmen möchte, schließt Pfotenhilfe-Ungarn mit ihr einen „Schutzvertrag“; darin verpflichtet sich die Person, den Hund artgerecht zu halten und einen Betrag zu zahlen, der sich in der Regel auf 270 Euro beläuft. Nach Vertragsabschluss werden die betreffenden Hunde von Mitgliedern des Vereins nach Deutschland transportiert und dort den Personen übergeben, die sich bereiterklärt haben, sie aufzunehmen. Der Verein hat nach seinen Angaben auf diese Weise in den Jahren 2007 bis 2012 mehr als 2.000 Hunde vermittelt.

Wirtschaftliche Tätigkeit auch ohne Gewinnerzielungsabsicht

Im Dezember 2009 transportierten Mitglieder des Vereins 29 Hunde von Ungarn nach Deutschland. Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein hatte Zweifel an dem Impfstatus der Hunde und wies die örtlichen Veterinärämter an, alle Hunde dieses Transportes zu überprüfen. Das Ministerium vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Transport und der Vermittlung von Tieren um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt. Daher seien die Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 1/2005 anzuwenden, so dass insbesondere die in § 4 BmTierSSchV vorgesehenen Anzeige- und Registrierungspflichten zu beachten seien. Dagegen klagte der Verein. Er verfolge keine wirtschaftliche Tätigkeit, u. a. schon deswegen nicht, weil er keine Gewinnerzielungsabsicht habe.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), das den Fall zu entscheiden hat, hatte den Rechtsstreit ausgesetzt und zunächst dem EuGH Auslegungsfragen zur EU-Verordnungen vorgelegt. Mit Urteil vom 03.12.2015 antwortete der EuGH dem BVerwG: Ausschlaggebend für die Frage, ob eine Tätigkeit wirtschaftlicher Natur ist und damit die Anwendbarkeit der EU-Verordnung Nr. 1/2005 zu bejahen ist, sei die Tatsache, dass die Tätigkeit im Austausch mit einer Gegenleistung erbracht werde. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht komme es hingegen nicht an. Der Verein handelte laut EuGH daher wirtschaftlich im Sinne der EU-Verordnung Nr. 1/2005, weil er eine große Anzahl von Hunden zu Privatpersonen transportierte, um sie ihnen auf der Grundlage eines Vertrages anzuvertrauen. Der Vertrag verpflichtete auch zur Zahlung eines Geldbetrages an den Verein, selbst wenn der Betrag lediglich die dem Verein durch den Transport entstandenen Kosten deckte.

Nach alldem ist davon auszugehen, dass das BVerwG die Klage des Vereins abweisen wird. Auch gemeinnützige Tierschutzvereine müssen die relevanten tierseuchenrechtlichen Vorschriften beachten.

Bei weiteren Fragen zur wirtschaftlichen Tätigkeit von Vereinen sind unsere spezialisierten Anwälte im Vereinsrecht für Sie der richtige Ansprechpartner. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

EuGH, Urteil vom 03.12.2015, Az. C-301/14

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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