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Transparenzregister: Verstöße werden geahndet

Seit mehr als 1½ Jahren sind u.a. Stiftungen verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister offenzulegen. Doch werden Verstöße gegen die Eintragungspflicht eigentlich geahndet? Und braucht es das Transparenzregister angesichts der anstehenden Stiftungsreform überhaupt noch?

Transparenzregister: Verstöße werden geahndet

Die Eintragungspflicht in das Transparenzregister trifft insbesondere Stiftungen.

Transparenz- oder Stiftungsregister?

Die Eintragungspflicht in das Transparenzregister trifft insbesondere Stiftungen, weil diese in keinem anderen öffentlich einsehbaren Register vermerkt sind. Zwar führen die für die Stiftungsanerkennung und -aufsicht zuständigen Bundesländer jeweils eigene Verzeichnisse, doch diese sind – sofern überhaupt öffentlich – nicht immer vollständig. Zudem entfalten die dortigen Angaben keinen öffentlichen Glauben, also die rechtliche Vermutung, dass die Eintragungen richtig sind und der Rechtsverkehr sich auf sie verlassen kann. Dies kann bei Fragen der Vertretungsmacht von Vorständen von Bedeutung sein.

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Im Zuge der geplanten Stiftungsrechtsreform wurde zwar über die Einführung eines bundesweiten Stiftungsregisters mit Entfaltung öffentlichen Glaubens diskutiert, der aktuellste Reformvorschlag sieht ein solches Register aber nun doch nicht vor. Stiftungen trifft daher nach aktuellem Stand auch weiterhin die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister.

Mehr als 2.500 Ordnungswidrigkeitenverfahren

Erst kürzlich wurde der Bußgeldkatalog aktualisiert, der bei unterlassenen oder fehlerhaften Eintragungen Strafen von bis zu 100.000 Euro vorsieht. Aus einer kleinen Anfrage im Bundestag von Ende letzten Jahres geht hervor, dass bis dahin bereits mehr als 2.500 Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt wurden. Diese betrafen auch verspätete Eintragungen.

Auch (g)GmbHs betroffen

Die Eintragung ins Transparenzregister muss korrekt erfolgen. Auch fehlerhafte oder unvollständige Angaben können zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren führen. Insbesondere die Identifizierung der „wirtschaftlich Berechtigten“ bereitet oft Schwierigkeiten. Auch GmbHs und gGmbHs, die vor 2007 gegründet wurden, sind übrigens verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister einzutragen, wenn ihre Gesellschafterlisten im Handelsregister nicht elektronisch abrufbar sind und sie daher nicht davon profitieren können, bereits in einem öffentlich einsehbaren Register eingetragen zu sein.

Bundestags-Drucksache 19/5354

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Eintragungspflicht von Stiftungen: Verstöße können teuer werden
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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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