Seit 1. Oktober 2017 müssen Organisationen und deren wirtschaftlich Berechtigte in das Transparenzregister eingetragen werden – diese Pflicht trifft insbesondere Stiftungen. Der aktuelle Bußgeldkatalog zeigt: Verstöße gegen diese Pflicht können teuer zu stehen kommen.
Eintragungspflicht nach dem Geldwäschegesetz
Das Geldwäschegesetz sieht eine Eintragungspflicht vor, wenn die notwendigen Angaben nicht schon in anderen Registern vorhanden sind. Dies trifft auf so gut wie jede Rechtsform zu – etwa auf Vereine wegen des Vereinsregisters oder auf (g)GmbHs wegen des Handelsregisters. Ein verbindliches Stiftungsregister existiert bislang jedoch nicht, weshalb Stiftungen unbedingt ihre Meldepflicht zum Transparenzregister erfüllen müssen.
Hohe Bußgelder bei Verstößen
Das Bundesverwaltungsamt hat in einem aktuellen Bußgeldkatalog Regelsätze für bestimmte Verstöße sowie das Verfahren zur Festsetzung unter Berücksichtigung von Größe der Organisation und Schwere des Verstoßes zusammengefasst. So drohen bei Nichterfüllung der Meldepflichten zum Transparenzregister Bußgelder bis zu 100.000 Euro, bei besonders schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen sogar bis zu einer Million Euro.
Der Ende 2018 aktualisierte Bußgeldkatalog lässt darauf schließen, dass die Meldepflichten verstärkt durchgesetzt und Verstöße entsprechend geahndet werden. Noch nicht eingetragene Stiftungen sollten sich daher schleunigst um die Erfüllung ihrer Pflichten kümmern.
Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes v. 22.10.2018
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Tags: Stiftung, Transparenzregister