Ein Erbschein ist eine vom Nachlassgericht ausgestellte Urkunde, mit der eine Person im Rechtsverkehr nachweisen kann, dass sie berechtigterweise Erbe geworden ist. Der Erbschein ist beim zuständigen Nachlassgericht (das jeweilige Amtsgericht in dessen Bezirk der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte) unter Vorlage von Nachweisen zu beantragen. Da das Nachlassgericht abhängig von der Höhe des Erbes seine Kosten berechnet (ansteigende Kosten mit höherem Erbe), ist es für den potentiellen Erben unter Umständen lohnenswert zu wissen, in welchen Fällen die Beantragung eines Erbscheins unumgänglich ist und wann man getrost auf diesen verzichten kann.
Nachweis der Erbberechtigung
Nach dem Erbfall sind regelmäßig Verhandlungen mit Versicherungen zu führen, oder auch ein Sparkonto des Verstorbenen bei der Bank aufzulösen. Das jeweilige Kreditinstitut und die Versicherung werden dann eine Urkunde zum Nachweis verlangen, dass sie auch wirklich den rechtmäßigen Erben vor sich haben.
Nachweis muss kein Erbschein sein
Allerdings muss es sich bei dieser Urkunde nicht unbedingt um einen Erbschein handeln. Liegt beispielsweise ein privates, vom Verstorbenen handschriftlich verfasstes (eigenhändiges) Testament vor, welches vom Nachlassgericht auch eröffnet wurde, kann dieses bereits als ausreichender Nachweis dienen. An ein solches privates Testament sind allerdings einige Anforderungen zu stellen, an denen die Gültigkeit des Testaments oftmals scheitert. Insbesondere die Person des Erben muss zweifelsfrei aus diesem hervorgehen. Auf der sicheren Seite steht man daher wenn ein notariell aufgesetztes Testament oder ein Erbvertrag vorliegt. Diese Urkunden dienen zuverlässig als Nachweis über die Erbenstellung.
Ein Erbschein ist weiterhin genauso wenig nötig, wenn der jeweilige Erbe zwar nicht im Testament bedacht, nichtdestotrotz aber als gesetzlicher Pflichteilsberechtigter erfasst ist. Pflichtteilsberechtigt sind nahe Verwandte des Verstorbenen wie Eltern, Ehegatten sowie Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder). In diesem Fall reichen als Nachweis über den Erbenstatus die Personenstandsurkunden (beglaubigter Auszug aus dem Personenstandsbuch des Standesamts) aus.
Bank darf keinen Erbschein als Nachweis verlangen
Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung kürzlich in seinem Urteil vom 05.04.2016 (Aktenzeichen XI ZR 440/15) bestätigt. Darin hatte ein Erbe auf Schadensersatz für die Kosten des Erbscheines geklagt, den die Bank aufgrund von Unklarheiten im eigenhändigen privaten Testament des Verstorbenen verlangte. Dabei führt das Gericht aus, das Kreditinstitut dürfe bei einem eindeutigen Erbfall keinen Erbschein als weiteren Nachweis verlangen und habe diesbezüglich auch überhaupt keine Pflicht selbst detaillierte Auslegungen am Testament vorzunehmen.
Sonderfall Grundbuchamt
Soll ein Grundstück oder eine Immobilie des Verstorbenen auf den Erben übergehen, ist eine Änderung des Grundbuches erforderlich. Für das Grundbuchamt ist in diesem Fall ein privates eigenhändiges Testament nicht ausreichend. Es muss mindestens ein notariell beglaubigtes Testament vorliegen. Liegen für das Grundbuchamt jedoch im notariellen Testament noch Unklarheiten bezüglich der Person und Stellung des Erben vor, kann es darüber hinaus zur Klarstellung einen Erbschein verlangen. Auch diesem Problem lässt sich entgehen, wenn man zu Lebzeiten einen Erbvertrag schließt, da dieser als Nachweis beim Grundbuchamt ausreicht.
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