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Supply Chain Compliance: Was sollten Unternehmen bei ihren Lieferketten beachten?

Neues Lieferkettengesetz soll Unternehmen zukünftig noch mehr zur Einhaltung von Menschenrechten in der Lieferkette zwingen

Beratung zum Lieferkettengesetz

Die Dringlichkeit der Einhaltung der sog. „Supply Chain Compliance“ – oder anders gesagt: die Einhaltung der gebotenen Sorgfaltspflichten der Unternehmen entlang der Lieferketten – zeigt sich mit dem Entwurf der Bundesregierung zum Lieferkettengesetz mehr denn je.

Oftmals stellt sich die Frage, ob die jeweiligen Unternehmen für Verletzungen

  • der Umwelt,
  • der Menschenrechte,
  • des Arbeitnehmerschutzes oder
  • ähnlicher rechtlicher Vorgaben

in Schwellen- und Entwicklungsländern verantwortlich sind. Besonders zum Tragen kommt dieser Aspekt dann, wenn wieder einmal umfangreich medial von Arbeitsunfällen, ähnlichen Vorfällen mit tödlichem Ausgang oder auch widrigen Arbeitsumständen z.B. in Textilfabriken oder auch technikherstellenden Betrieben in den entsprechenden Ländern berichtet wird.

Kern des neuen Lieferkettengesetzes ist daher die Gewährleistung von gewissen Mindeststandards bzw. Sorgfaltspflichten in der gesamten Lieferkette bis nach Deutschland.

Nike distanziert sich von chinesischen Arbeitslagern

Anwalt für die Lieferkette

Aktuell deutlich wird dieses Problem anhand des internationalen Großkonzerns „Nike“.

Denn zwischen den Verantwortlichen des Unternehmens und der chinesischen Regierung ist ein diplomatischer Schwelbrand entfacht. Der Grund: Nike hat sich auf der Digitalplattform Weibo „besorgt“ über die Berichte von Zwangsarbeit der muslimischen Minderheit der Uiguren in Xinjiang geäußert und daher erklärt, keine Baumwolle aus dieser Region zu verwenden.

Auch der Großkonzern „H&M“ hatte Anfang 2020 bereits erklärt, keine Baumwolle mehr aus der Provinz Xinjiang zu verwenden. Das Unternehmen hatte nach einer Einschätzung der „Better Cotton Initiative“ (eine Organisation, die sich für Umwelt- und Arbeitsstandards einsetzt) zu bedenken gegeben, dass es „zunehmend schwierig“ sei, die Produktionsketten nachzuvollziehen.

Geplante Regelungen des deutschen Lieferkettengesetzes

Dem Gesetzesentwurf zufolge sollen die Regelungen ab 2023 für Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder Sitz in Deutschland und mit in der Regel mehr als 3.000 Mitarbeitern – aktuell also ca. 600 Unternehmen – ihre Wirkung entfalten. Ab 2024 ist eine Herabsetzung des Schwellenwerts auf deutsche Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 Mitarbeitern geplant, womit die Regelungen ab diesem Zeitpunkt für ca. 2.800 Unternehmen verbindlich wären.

Die vom Gesetzesentwurf betroffenen Unternehmen sind dabei grundsätzlich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass in ihren weltweiten Lieferketten die Menschenrechte eingehalten werden.

Ein wichtiger Aspekt dabei ist z.B. die Einhaltung von fairen Arbeitsbedingungen bei den Lieferanten. Demnach muss das Arbeitsumfeld sicher sein und es dürfen keine gesundheitsschädlichen Effekte eintreten. Weder Kinder- und Zwangsarbeit noch Ungleichbehandlung in Beschäftigung aufgrund von (beispielsweise) Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter oder Geschlecht werden geduldet.

Ebenso wenig darf die Vertretung der Interessen von Arbeitnehmern zu Sanktionen führen. Weiterhin soll z.B. auch die Herbeiführung von schädlichen Bodenveränderungen, Gewässerverunreinigungen, Luftverunreinigungen oder von übermäßigem Wasserverbrauch – mithin die Herbeiführung von Umweltschäden – vermieden werden. Hierbei verlangt die Sorgfaltspflicht allerdings nur, dass etwaige Umweltschäden keine Menschenrechte beeinträchtigen dürfen.

Lieferkette in drei Stufen unterteilt

Grundsätzlich erstrecken sich die geplanten Sorgfaltspflichten auf die gesamte Lieferkette, wobei diese aber in drei Stufen abgebildet werden sollen.

  1. Im eigenen Unternehmen gilt auf höchster Stufe der strengste Maßstab.
  2. Auf zweiter Stufe gelten die Sorgfaltspflichten hinsichtlich aller direkten Zulieferer in abgeschwächter Form – mithin hinsichtlich der Vertragspartner des eigenen Unternehmens.
  3. Auf der dritten Stufe sind demgegenüber die niedrigsten Sorgfaltspflichten anzuwenden. Diese gelten sodann gegenüber allen mittelbaren Lieferanten – hier sind eine Prüfung und ggfs. weitere Maßnahmen lediglich anlassbezogen erforderlich. Ein derartiger Anlass bestünde somit beispielsweise dann, wenn das verpflichtete deutsche Unternehmen Kenntnis von möglichen Menschenrechtsverletzungen erhält.

Zivilrechtliche Haftung

Innerhalb des Gesetzesentwurfs ist eine zivilrechtliche Haftung explizit nicht vorgesehen. Es soll lediglich bei Zwangs- und Bußgeldern und einem etwaigen temporären Ausschluss von der Vergabe von öffentlichen Aufträgen als Sanktionsmittel für betroffene deutsche Unternehmen verbleiben.

Zuständiges Organ für die Kontrolle der Einhaltung der beschriebenen Sorgfaltspflichten und für die etwaige Durchsetzung von Sanktionen ist laut Referentenentwurf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Bei schweren Verstößen soll der Bußgeldrahmen bis zu zwei Prozent des weltweiten Konzernumsatzes betragen.

Dies bedeutet aber nicht, dass es nicht dennoch zu einer gesetzlichen Haftung nach § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit einer gesetzlich statuierten konkret menschenrechtsverletzenden Sorgfaltsplicht kommen könnte. Auch die (persönliche) Organhaftung der jeweiligen Leitungsorgane im Innenverhältnis zum sanktionierten Unternehmen ist letztlich als möglicher zivilrechtlicher Haftungstatbestand gegeben.

Damit es zu einer derartigen Haftung jedoch überhaupt kommen kann, müsste allerdings auch deutsches Recht auf den jeweils konkreten Fall anwendbar sein. Dies ist nicht unproblematisch, da nach aktueller Rechtslage die deutschen Gerichte grundsätzlich dasjenige Recht des Staates anzuwenden haben, in welchem die jeweilige Menschenrechtsverletzung des Geschädigten eingetreten ist. Dies wird überwiegend immer ausländisches Recht sein.

Klagemöglichkeiten

Unter § 12 des jetzigen Referentenentwurfs ist zudem die Möglichkeit geregelt, dass derjenige, der geltend macht, in einem der Menschenrechte durch einen Verstoß gegen eine unternehmerische Sorgfaltspflicht verletzt worden zu sein, Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen insoweit die Ermächtigung zur Prozessführung vor den deutschen Gerichten erteilen kann (sog. besondere Prozessstandschaft).

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass deutsches Recht überhaupt anwendbar ist, sodass nach jetzigem Stand diese Möglichkeit oftmals ins Leere laufen wird. In einem früheren Eckpunktepapier war einmal die Rede davon, dass bei derartigen Menschenrechtsverletzungen stets deutsches Recht anwendbar sein solle. Eine entsprechende Umsetzung hat jedoch im Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand vom 15.02.2021 nicht stattgefunden.

Kritik am Referentenentwurf

Einige Umweltschutzorganisationen haben bereits heftige Kritik dahingehend verlauten lassen, dass der Gesetzesentwurf vorsehe, dass die Sorgfaltspflichten hinsichtlich etwaiger Umweltbeeinträchtigungen nur dann einzuhalten sind, wenn es anderenfalls zu Menschenrechtsverletzungen kommen würde.

Einige andere Stimmen monieren, dass der Entwurf für größere Unternehmen wie Edeka, Aldi, Lidl o.ä. bedeuten würde, dass sie beim Einkauf von beispielsweise Südfrüchten lediglich einige wenige Zulieferer „kontrollieren“ müssten, die als direkte Zulieferer in der Regel allesamt ihren Sitz in Deutschland haben. Demnach müssten sie aber gerade grundsätzlich nicht die Plantagen oder mittelbaren Zulieferer in den Entwicklungsländern (woher die jeweiligen Südfrüchte stammen) kontrollieren. Hinsichtlich dieser mittelbaren Zulieferer sollen lediglich die schwächsten Sorgfaltspflichten gelten und jedenfalls auch nur dann, wenn ein konkreter Anlass besteht und das betroffene Unternehmen „substantiierte Kenntnis“ über eine mögliche Menschenrechtsverletzung erlangt.

Diese Regelung könnte gerade zu dem gegenteiligen Effekt führen, dass betroffene Unternehmen dazu animiert würden, hinsichtlich möglicher bzw. eingetretener Menschenrechtsverletzungen „wegzuschauen“, sodass es zu einer „anlassbezogenen substantiierten Kenntnis“ gar nicht erst kommen könnte. Im Gegensatz dazu will der Entwurf mit seinen Regelungen aber gerade präventiv den Eintritt von etwaigen Menschenrechtsverletzungen verhindern.

Ein weiterer großer Kritikpunkt ist die bereits weiter oben angesprochene fehlende zivilrechtliche Haftung, mithin die Möglichkeit für Opfer, ihren entstandenen Schaden vor deutschen Gerichten einzuklagen. Das französische „Loi de Vigilance“ oder auch die bisherigen Pläne für eine EU-Regelung könnten hier als Beispiel dienen, da deren (geplante) Regelungen in der Hinsicht deutlich weiter gehen.

Zuletzt wird auch von einigen Verbänden kritisiert, dass der Gesetzesentwurf für deutlich zu wenige Unternehmen – so wie bereits weiter oben beschrieben – Geltung haben solle. Nach deren Ansicht tragen gerade auch deutlich kleinere Unternehmen zu erheblichen Umweltschäden oder Menschenrechtsverletzungen bei.

WINHELLER berät zur Supply Chain Compliance

WINHELLER unterstützt Sie bei der Überprüfung Ihrer eigenen Supply Chain Compliance – sowohl in Bezug auf bereits implementierte oder noch zu entwickelnde Maßnahmen. Konkret unterstützen wir Sie bei:

  • Aufbau und Implementation individueller und maßgeschneiderter Compliance-Management-Strukturen
  • Geschäftspartnerprüfung
  • Systematischer Analyse der eigenen Lieferketten und Wertschöpfungsnetzwerke hinsichtlich Risiken bezüglich Menschenrechte und Umweltstandards
  • Etablierung oder Aktualisierung von Risikoanalysen und damit einhergehende Maßnahmen wie Auditierung und Vertragspartnerprüfung durch entsprechende Vertragsgestaltung und Sanktionierung bei Verstößen
  • Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Schutzvorgaben, sofern ein Hinweis auf etwaige Rechtsverstöße erfolgt ist
  • Sensibilisierung durch Informationen und Schulungen der Mitarbeiter sowie der Führungskräfte

Unserer erfahrenen Berater stehen Ihnen gern für Ihre Fragen zur Verfügung.

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Dr. Constantin Goette

Rechtsanwalt Dr. Constantin Goette berät an den Standorten Frankfurt am Main und München im Bereich Gesellschaftsrecht und ist auf Corporate Governance, Organhaftung und Compliance spezialisiert.

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