Sturz im Verein – Wer haftet?

Wenn ein Kleingartenverein seine Streupflicht durch eine Gartenordnung auf seine Vereinsmitglieder übertragen hat, kann die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern aus der Verletzung dieser Pflicht ausgeschlossen sein.

Eine kürzlich ergangene Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG sorgt für mehr Rechtssicherheit in Bezug auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten: Das Gericht stellte klar, dass ein Verein gegenüber seinen eigenen Mitgliedern nicht auf Schadensersatz haftet, wenn diese wegen versäumter Streupflicht auf vereinseigenen Wegen stürzen und sich verletzen. Voraussetzung sei jedoch, dass der Verein eine Gartenordnung oder eine vergleichbare Regelung verabschiedet habe, nach der die Streu- und Räumpflichten auf die Mitglieder übertragen werden.

Wenn der Verein Kosten für seine Verkehrssicherungspflichten einsparen wolle und dies durch eine Gartenordnung zu bewerkstelligen versuche, die die Mitglieder zu Diensten verpflichte, seien nicht die normalen Grundsätze des Deliktsrechts anwendbar. Zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehe nämlich eine Sonderbeziehung, die bei der Risikoverteilung zwischen Verein und Mitgliedern zu beachten sei.

Wenn, wie im entschiedenen Fall, jedes Vereinsmitglied ohne Weiteres erkennen konnte und damit rechnen musste, dass alle anderen Vereinsmitglieder – wie auch das verletzte Mitglied selbst – den Pflichten aus der Gartenordnung nicht nachkamen, könne dem verletzten Mitglied kein Vertrauen in die Sicherheit des benutzten Gartenweges unterstellt werden. Auch der Verursachungs- und Verschuldensanteil des Vereins trete gegenüber dem Anteil eines Mitglieds, das selbst nicht seiner Streupflicht nachkomme, zurück.

Hinweis: Im Hinblick auf Verkehrssicherungspflichten gegenüber Nichtmitgliedern ist Vereinen gleichwohl anzuraten, regelmäßig zu überprüfen, ob die Verpflichtung der Mitglieder zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen auch wirklich eingehalten wird. Denn seine Haftung gegenüber Nichtmitgliedern bleibt trotz interner Garten- oder sonstiger Ordnungen grundsätzlich bestehen.

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss v. 05.01.2010, Az. 11 W 57/09

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Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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