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Stiftungsgründung mit Grundstücken – Steuer- und Formfragen

Die Übertragung eines Grundstücks in Vollzug des Stiftungsgeschäfts ist nicht grunderwerbsteuerpflichtig, wie das FG Schleswig-Holstein aktuell feststellt. Daneben beziehen die Richter Stellung zur Frage der notariellen Beurkundung eines Stiftungsgeschäfts.

Schenkung- und Grunderwerbsteuer bei der Stiftungsgründung

Wer zu spät kommt, den bestraft auch das Steuerrecht – diese Lehre dürfte das Finanzamt im entschiedenen Fall gezogen haben. Letztendlich hatte es den Zeitpunkt für den richtigen Steuerzugriff verschlafen. Das bei Gründung einer nicht-gemeinnützigen Stiftung vom Stifter gegebene Versprechen, die Stiftung mit einem Grundstück auszustatten, löst bereits mit der Anerkennung der Stiftung Schenkungsteuerpflicht aus. Eine spätere Grunderwerbsteuerpflicht bei Übertragung des Grundstücks durch notarielle Auflassung entsteht dann nicht. Das gilt auch dann, wenn der Schenkungsteuerzugriff ausbleibt, weil beispielsweise auf eine gemeinnützige Stiftung übertragen wurde oder weil, wie im vorliegenden Fall, es das Finanzamt schlichtweg versäumt hat, die Schenkungsteuer bei Anerkennung der gegründeten Stiftung festzusetzen. Kommt die Festsetzung der eigentlich einschlägigen Schenkungsteuer nicht mehr in Betracht, bleibt die Vermögensübertragung daher im Ergebnis steuerfrei.

Die Entstehung der Stiftung: Haftungsfallen bei verfrühtem Start

Indem das FG Schleswig-Holstein für die Pflicht zur Grundstücksübertragung und die Steuerpflicht auf den Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung abstellte, lehnte es zugleich eine rechtliche Präexistenz der Stiftung vor ihrer Anerkennung durch die Stiftungsbehörde (sog. „Vorstiftung“) ab (vgl. bereits FG Schleswig-Holstein, DStRE 2009, 1386 f); diese Auffassung setzt sich bei den Finanzgerichten zunehmend durch (vgl. FG Hessen, EFG 2003, 569 f; a.A. noch LG Heidelberg, NJW-RR 1991, 969 f). In dem Zeitraum zwischen der Errichtung des Stiftungsgeschäfts und der endgültigen Anerkennung durch die zuständige Behörde existiert eine Stiftung damit jedenfalls steuerrechtlich noch nicht. Die Tragweite dieser Auffassung ist nicht zu unterschätzen: In der Schwebezeit ist das Vermögen nämlich weiterhin dem Stifter zuzurechnen und dort zu besteuern (so FG Köln, EFG 1999, 834 f). Im Fall einer gemeinnützigen Stiftung können bis zur Anerkennung der Stiftung außerdem keine Spendenbescheinigungen über Zuwendungen ausgestellt werden, wie das FG Baden-Württemberg feststellte. Hier lauern erhebliche Haftungsrisiken: Wird noch vor der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde mit der Spendensammlung begonnen, droht ggf. die Spendenhaftung.

Formfragen: Keine notarielle Beurkundung

In begrüßenswerter Weise räumt das FG Schleswig-Holstein außerdem mit Unklarheiten zur Formbedürftigkeit des Stiftungsgeschäfts bei einer Stiftungsgründung auf. Das Stiftungsgeschäft enthält die Widmung eines bestimmten Vermögens zu einem konkreten Zweck – hierzu können auch Grundstücke gehören. Mit der Anerkennung der Stiftung ist der Stifter an sein Versprechen gebunden. Trotz des Versprechens zur Grundstücksübertragung bedarf das Stiftungsgeschäft aber nicht der notariellen Beurkundung, wie das Urteil zeigt. Die einfache Schriftform reicht also aus, wovon man in der stiftungsrechtlichen Literatur auch bisher schon ausging. Die spätere, tatsächliche Übertragung des Grundstücks auf die Stiftung muss dann freilich vor einem Notar erklärt werden.

Hinweis: Die Verwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt (anhängig beim BFH unter Az. II R 11/12). Wird die Entscheidung aufrecht erhalten, wären damit einige wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung von Grundstücken auf Stiftungen geklärt. Ob das kommende höchstrichterliche Urteil eine abschließende Antwort zur Anerkennung der „Vorstiftung“ bringen wird, ist allerdings fraglich. Für die Gestaltungspraxis bleibt es damit dabei, bei Bedarf die steuerrechtliche Vorwirkung der Stiftung durch Treuhandverträge oder im Ausschluss des Widerrufsrechts des Stifters noch bei Stiftungsgründung zu suchen.

FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 08.03.2012, Az. 3 K 118/11.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.02.2011, Az. 4 K 4080/09.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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