Treuhandstiftungen sind wegen ihrer Flexibilität und der Tatsache, dass sie keiner förmlichen Anerkennung und Überwachung durch eine Stiftungsbehörde bedürfen, beliebt. Ab welchem Zeitpunkt eine Treuhandstiftung jedoch steuerrechtlich existiert, ist bislang unklar, fehlt es doch an einem förmlichen Anerkennungsakt. Nach einer Entscheidung des BFH ist diese Frage einzelfallbezogen zu beantworten.
Ein Stifter kann einem Treuhänder Vermögenswerte mit der Bedingung übergeben, diese für einen bestimmten Zweck einzusetzen. Eine solche Treuhandstiftung (unselbständige Stiftung) ist nicht rechtsfähig, formal wird der Treuhänder Eigentümer des Stiftungsvermögens. Dennoch unterliegt die Treuhandstiftung selbständig der Körperschaftsteuer und kann so auch als gemeinnützig anerkannt werden. Entscheidende Voraussetzung hierfür ist, dass Vermögen und Erträge wirtschaftlich selbständig der Treuhandstiftung zugeordnet sind und der Treuhänder das Treuhandstiftungsvermögen getrennt von seinem eigenen Vermögen als Sondervermögen hält und verwaltet. Unter dieser Voraussetzung ist die gemeinnützige Treuhandstiftung zwischenzeitlich ihrem rechtsfähigen Pendant steuerlich gleichgestellt.
Zu welchem Zeitpunkt eine durch bloße Anordnung des Stifters begründete Treuhandstiftung steuerpflichtig wird, ist nach Ansicht des BFH anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Als mögliche Zeitpunkte kämen die Verabschiedung einer Satzung, eine eigene wirtschaftliche Betätigung oder aber der Vollzug, sprich die tatsächliche Übertragung der Vermögenswerte, in Betracht. Entscheidendes Kriterium und damit zugleich der anzusetzende Hebel bei der Gestaltung ist, dass der Stifter endgültig keinen Zugriff mehr auf die Vermögenswerte hat, die Erfüllung des Stiftungszwecks also nicht mehr vom Willen des Stifters abhängig ist. Bei einer testamentarisch von Todes wegen errichteten Treuhandstiftung ist dies notwendigerweise der Erbfall, wie der BFH lakonisch feststellt. Bei üblichen Gestaltungen, in denen beispielsweise der überlebende Ehegatte als Vorerbe und eine gemeinnützige Treuhandstiftung als Nacherbe eingesetzt wurde, ist es somit der Tod des letztversterbenden Ehegatten, der die Treuhandstiftung steuerrechtlich zum Entstehen bringt. Ab dann ist sie aber auch sofort und vollständig ein eigenes Körperschaftsteuersubjekt, wie der BFH im entschiedenen Fall deutlich macht. Die angestrebte Gemeinnützigkeit muss daher auch zu diesem Zeitpunkt einsetzen, was von Treuhändern nicht übersehen werden sollte (zur Wahl eines Treuhänders siehe HIER).
Hinweis: Gemeinnützige Treuhandstiftungen bieten sich als zügig zu errichtende Alternative zur rechtsfähigen Stiftung an. Überstürzte Schnellstarts sind jedoch zu vermeiden, wenn nicht gleich im ersten Jahr die Gemeinnützigkeit in Gefahr geraten soll. Auch die Berechtigung zum Spendensammeln hängt vom gemeinnützigen Status der Stiftung ab. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Finanzamt ist daher wichtig. Künftig wird insoweit ggf. das neue Verfahren zur Feststellung der formalen Gemeinnützigkeit die bisherige „vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit“ ersetzen (vgl. oben).
BFH, Urteil v. 16.11.2011, Az. I R 31/10 (NV).