Es muss nicht immer Geld sein. Jeder Vermögenswert ist grundsätzlich dazu geeignet, eine gemeinnützige Stiftung auszustatten (vgl. z.B. HIER zur Schenkung einer „Besserungsabrede“). Nach erfolgreichem Erwerbsleben können dies insbesondere auch Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften sein. In zwei aktuellen Urteilen ändert der BFH nun teilweise seine bisherige Rechtsprechung und macht dabei (indirekt) den Weg frei, das Lebenswerk steueroptimiert dem guten Zweck zukommen zu lassen.
Grunderwerbsteuerfreiheit der etappenweisen Schenkung – Gute Argumente für eine stufenweise Stiftungsgründung noch zu Lebzeiten
Die Grunderwerbsteuer greift an verschiedenen Stellen zu, um möglichst jede Form der Übertragung von Immobilienwerten zu erfassen. So unterliegt auch die Übertragung von mind. 95% der Anteile an einer grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft der Grunderwerbsteuer. Bei sukzessiver Übertragung der Anteile fällt die Steuer mit Übertragung des letzten Anteils an, der zu einer Anteilsvereinigung von 95 % führt.
Grundsätzlich gilt zwar bei unentgeltlichen Übertragungen der Vorrang der Schenkung- und Erbschaftsteuer. Grundstückserwerbe, die der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegen, sind von der Besteuerung mit Grunderwerbsteuer daher ausgenommen. Das gilt auch dann, wenn Schenkung-/Erbschaftsteuer wegen der Gemeinnützigkeit des Empfängers nicht anfällt. Während die Schenkung von mind. 95% der Gesellschaftsanteile durch einen einzelnen Rechtsakt daher schon bisher die Grunderwerbsteuerpflicht ausschloss, sah die Rechtsprechung dies bei sukzessiver Übertragung der Anteile aber anders. Die letzte Schenkung, die die Grenze zu 95% überschritt, löste vielmehr auch noch die Grunderwerbsteuerpflicht aus. Dieser Ungleichbehandlung setzt der BFH nun ein Ende. Solange die Anteile im Einzelnen schenkweise übertragen wurden, sperrt dies die Grunderwerbsteuer künftig auch bei der schlussendlichen Vereinigung der Anteile in einer Hand. Wird im Einzelnen teilweise geschenkt, teilweise aber eine Gegenleistung gefordert, greift die Grunderwerbsteuer nur hinsichtlich des entgeltlichen Teils – ein Zusammenhang, der insbesondere bei einer Übertragung gegen Nießbrauchs- und Wohnrechte zu berücksichtigen ist (vgl. HIER und HIER).
Hinweis: Die neue Grunderwerbsteuerfreiheit auch für sukzessive Schenkungen vereinfacht die stufenweise Gründung einer gemeinnützigen Stiftung noch zu Lebzeiten. Wer bisher seine krisenfesten Kapitalreserven (in Form des in der Gesellschaft zusammengefassten Immobilienvermögens) nicht auf einmal vollständig auf eine Stiftung übertragen wollte, lief entweder mit Übertragung des letzten Anteils in die Grunderwerbsteuerpflicht oder übertrug alles erst von Todes wegen – und verzichtete damit auf erhebliche einkommensteuerliche Vergünstigungen. Künftig kann der Stifter flexibler agieren: Ein Teil der Gesellschaftsanteile wird noch zu Lebzeiten auf die gemeinnützige Stiftung übertragen und der Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen. Der Rest verbleibt bis zum Lebensende weiter in der eigenen Hand und fällt erst von Todes wegen – grunderwerbsteuerfrei – an die Stiftung.
Mittelbare Schenkung des Veräußerungserlöses aus Gesellschaftsanteilen – Richtige Reihenfolge des Stiftens optimiert Steuerfolgen bei der Betriebsveräußerung
Wird der eigene Betrieb am Ende der Erwerbstätigkeit verkauft oder aufgegeben, hält auch das Finanzamt die Hand auf. Erst im Anschluss an die Veräußerung konnte mit dem verbliebenen Erlös an die Ausstattung einer gemeinnützigen Stiftung gedacht werden. Wurde der gesamte Betrieb hingegen direkt an die Stiftung übertragen, bildete die Fortführung dort meist einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (vgl. HIER zu Personengesellschaften).
Vor diesem Hintergrund müssen Stifter die Feststellung des BFH lesen, dass Gegenstand einer Schenkung auch der künftige Veräußerungserlös aus Gesellschaftsanteilen sein kann. Konkret bedeutet dies, dass der gemeinnützigen Stiftung zunächst Gesellschaftsanteile übertragen werden und erst anschließend der Betrieb veräußert wird. Für die Zuwendung des Stifters, die zum Sonderausgabenabzug berechtigt, kommt dann der zu erzielende Veräußerungserlös in Betracht. Voraussetzung ist, dass die Stiftung zwischenzeitlich nicht über die Gesellschaftsanteile verfügen konnte. Das kann insbesondere dadurch erreicht werden, dass der Stifter noch vor der Übertragung die Verhandlungen über den anschließenden Verkauf führt und diese so weit wie möglich zum Abschluss bringt. Ferner müssen ihm durch entsprechende Vollmachten weitreichende Verfügungs- und Stimmrechte für den Zeitpunkt nach der Übertragung eingeräumt werden.
Hinweis: Trotz vorheriger Übertragung der Gesellschaftsanteile an die Stiftung wird also erst der anschließende Veräußerungserlös zugewendet. Maßgeblicher Zeitpunkt der Zuwendung ist daher auch erst die Veräußerung. Eine mittelbare Schenkung dieser Form eröffnet verschiedene Möglichkeiten, Bewertungsgegenstand, -zeitpunkt und -höhe bei der Veräußerung von Betrieben unter Beteiligung gemeinnütziger Stiftungen – und damit gleichzeitig den Sonderausgabenabzug – zu gestalten.
BFH, Urteil v. 23.05.2012, Az. II R 21/10.
BFH, Urteil v. 28.03.2012, Az. II R 39/10.
Ja, das ist korrekt – von der (seltenen) Ausnahme abgesehen, dass die ausländische Stiftung im EU-Ausland sitzt und sämtliche Vorgaben des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt.
Achtung: Bei Übertragung von Unternehmenswerten in eine ausländische Stiftung werden vorhandene stille Reserven zwangsläufig aufgedeckt und müssen mit versteuert werden.