Geschäftsbeziehungen mit Russland: Risiken durch das Steueroasenabwehrgesetz

Basilius-Kathedrale in Moskau mit russischer Flagge und Finanzkurven

Das Steueroasenabwehrgesetz (StAbwG) ist längst kein Randthema mehr, sondern betrifft zunehmend Unternehmen, die international Dienstleistungen und Waren beziehen. Seit der Einstufung Russlands als nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet sind auch alle Geschäftsbeziehungen mit russischen Vertragspartnern besonders sensibel.

Wir informieren, an welchen Stellen praktische Risiken liegen können und warum frühzeitige Struktur und Vertragsprüfungen empfehlenswert sind.

Aufnahme von Russland in Liste nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete

Das Steueroasenabwehrgesetz soll aggressive Steuergestaltungen über sogenannte Steueroasen unattraktiv machen, indem es u.a. Betriebsausgaben beschränkt, Quellensteuern ausweitet und Steuervergünstigungen einschränkt.

Grundlage ist eine Liste sogenannter nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete, die über die Steueroasenabwehrverordnung (StAbwV) laufend angepasst wird. Zu den betroffenen Staaten zählen nach aktueller Rechtslage insbesondere Amerikanisch Samoa, Anguilla, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, die Amerikanischen Jungferninseln, Vanuatu sowie die Russische Föderation. Wichtig ist, dass Zu- und Abgänge auf der EU Blacklist zeitversetzt in die deutsche Verordnung übernommen werden, sodass Unternehmen laufend prüfen müssen, ob neue Staaten in den Anwendungsbereich des StAbwG hineinwachsen oder ausscheiden.

Russland wurde im Rahmen der verabschiedeten Wirtschaftssanktionen mit Wirkung zum 20.12.2023 aufgenommen. Seit dem 01.01.2024 greifen damit die Abwehrmaßnahmen der §§ 7 ff. StAbwG auch für Geschäftsbeziehungen mit russischen Partnern, auch wenn Russland nicht als klassische Steueroase anzusehen ist.

Maßnahmen des Steueroasenabwehrgesetzes

Das StAbwG arbeitet mit einem Bündel von Instrumenten, die an unterschiedliche Arten von Geschäftsbeziehungen anknüpfen. Zentrale Bausteine sind

  • das Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs (§ 8 StAbwG),
  • eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9 StAbwG),
  • erweiterte Quellensteuermaßnahmen (§ 10 StAbwG)
  • sowie die Versagung von Steuerbefreiungen für Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen in Steueroasen (§ 11 StAbwG).

Außerdem sieht § 12 StAbwG gesteigerte Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten vor, um Geschäftsvorgänge mit Bezug zu gelisteten Gebieten transparenter zu machen.

Ein praktisches Detail ist der zeitliche Anwendungsmechanismus: Während Quellensteuermaßnahmen typischerweise ab dem Folgejahr der Listung des Staates greifen, ist das Betriebsausgabenabzugsverbot erst nach einer mehrjährigen „Einschleifphase“ anzuwenden, um Unternehmen Gelegenheit zur Umstrukturierung zu geben. Unternehmen müssen daher nicht nur prüfen, ob ein Staat aktuell gelistet ist, sondern auch, ab welchem Veranlagungszeitraum eine bestimmte Maßnahme tatsächlich wirksam wird.

Folgen des Steueroasenabwehrgesetzes

Das Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8 StAbwG führt dazu, dass Aufwendungen aus Geschäftsbeziehungen mit gelisteten Staaten den steuerlichen Gewinn nicht mehr mindern dürfen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Bezieht ein deutsches Unternehmen beispielsweise Beratungs oder Lizenzleistungen von einem in Panama ansässigen Dienstleister, können die hierauf entfallenden Vergütungen steuerlich nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern den Aufwendungen kein korrespondierender inländischer oder hinzurechnungsbesteuerter Ertrag gegenübersteht.

Noch unmittelbarer wirkt § 10 StAbwG: Hier wird fingiert, dass bestimmte Einkünfte eines in einer Steueroase ansässigen Empfängers in Deutschland quasi beschränkt steuerpflichtig sind, sodass der deutsche Vergütungsschuldner, also der Leistungsempfänger, 15% Quellensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Bundeszentralamt für Steuern abführen muss. Unterbleibt der Einbehalt, drohen Nachversteuerung, Haftung des Unternehmens und steuerstrafrechtliche Risiken.

Praktische Schritte für Anmeldung und Abführung der Steuer

Zunächst wird eine gesonderte Steuernummer für das Abzugsverfahren nach § 10 StAbwG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) benötigt. Das entsprechende Antragsformular stellt das BZSt online zur Verfügung. Parallel ist eine Registrierung im BZSt Online Portal (BOP) einschließlich Zertifikat erforderlich, da die Steueranmeldungen elektronisch über das BOP abzugeben sind.

Die einbehaltene Quellensteuer ist quartalsweise anzumelden und an das BZSt zu zahlen. Die Anmeldung erfolgt über das spezielle Formular „Anmeldung über den Steuerabzug nach § 10 Steueroasenabwehrgesetz“, das elektronisch auszufüllen, als PDF zu speichern und im BOP über die Funktion „Belegnachreichung“ hochzuladen ist.

Die Frist: Die im Quartal einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum 10. des auf das betroffene Quartal folgenden Monats beim BZSt anzumelden und zu überweisen.

Auch zahlreiche Geschäftsbeziehungen mit Russland betroffen

Betroffen sind grundsätzlich jegliche Vergütungen für Dienstleistungen, Lizenznutzungen, Finanzierungsentgelte oder Handel mit bestimmten Waren und Dienstleistungen, sofern die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

Speziell für deutsche Unternehmer mit Leistungsbeziehungen nach Russland ist entsprechend Obacht geboten. Oftmals fließen größere Geldsummen im Rahmen von Startup-Finanzierungen oder Ähnlichem als Darlehen in Richtung Deutschland. Die Rückzahlung dieser Darlehen, bei denen die Zinsvergütungen somit an Unternehmer mit Sitz in einer Steueroase fließen, wird ebenfalls von den Vorschriften des StAbwG erfasst.

Bezug von IT-Dienstleistungen, Beratungen oder klassische Warenlieferungen aus Russland sind ebenfalls betroffen. Das Hosting oder der Betrieb von Mining-Hardware auf russischem Boden ist in den letzten Jahren immer verbreiteter geworden und kann genauso unter den Anwendungsbereich des StAbwG fallen.

Rechtssichere internationale Geschäftsbeziehungen

Sind Vertragsverlagerungen auf Gesellschaften in Drittstaaten steuerlich, sanktionsrechtlich und organisatorisch konsistent dokumentiert und geprüft worden? Sind Ihre internen Abläufe so aufgesetzt, dass neue Geschäftsbeziehungen mit gelisteten Steuerhoheitsgebieten frühzeitig erkannt und steuerlich richtig eingeordnet werden?

Oftmals könnte bei Sachverhalten, die eine Relevanz für das Steueroasenabwehrgesetz haben, auch die Erstellung einer AWV-Meldung im Rahmen von Auslandsüberweisungen benötigt werden.

WINHELLER unterstützt Sie gerne dabei, Ihre internationalen Geschäftsbeziehungen StAbwG konform und rechtssicher auszugestalten.

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Porträt vom Autor

Patrick Wieber

Als Certified Crypto Finance Expert betreut Patrick Wieber bei WINHELLER vermögende Kryptoinvestoren rund um Steuerfragen und Datenaufbereitung.

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