Wann muss eine Nonprofit-Organisation eine Steuererklärung abgeben und welche unterschiedlichen Arten von Steuererklärungen gibt es überhaupt? Diesen Fragen widmen wir uns in diesem Artikel.
Diese Arten von Steuererklärungen gibt es
Passend zu den verschiedenen Arten von Steuern gibt es im deutschen Steuerrecht auch verschiedene Arten von Steuererklärungen. So unterscheidet man beispielsweise zwischen der Körperschaft-, der Gewerbe- und der Umsatzsteuererklärung. Jede dieser Erklärungen hat eigene Voraussetzungen und Besonderheiten. Dementsprechend ist immer eine separate Prüfung notwendig.
Besonderheiten bei der Umsatzsteuer
Unter bestimmten Voraussetzungen unterfallen die Einnahmen einer NPO im Bereich der Vermögensverwaltung, in ihren Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Umsatzsteuer. Die NPO muss daher jedes Jahr eine Umsatzsteuererklärung abgeben.
Hat die Umsatzsteuer für das Vorjahr mehr als 1.000 Euro betragen, muss die NPO im laufenden Jahr zusätzlich für jedes Quartal eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Betrug die Umsatzsteuer für das Vorjahr mehr als 7.500 Euro, muss die NPO sogar jeden Monat eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Eine Befreiung von der Umsatzsteuer-Voranmeldung durch das Finanzamt ist nur möglich, wenn die Vorjahresumsatzsteuer nicht mehr als 1.000 Euro betragen hat. Am Ende des Jahres werden die laufend abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen vom Finanzamt auf die Umsatzsteuer-Jahreserklärung „angerechnet“.
NPOs, deren Umsätze im Vorjahr weniger als 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro betragen werden (sog. Kleinunternehmerregelung), schulden weder Umsatzsteuer noch können sie Vorsteuer geltend machen. Aus diesem Grund müssen sie auch keine monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Allerdings ist eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das abgelaufene Kalenderjahr abzugeben.
Welche Abgabefristen gelten bei der Umsatzsteuer?
Erstellt die NPO die Steuererklärungen selbst, hat sie bis zum 02.09. des Folgejahres Zeit, um die Erklärung einzureichen (für 2023: 02.09.2024). NPOs, die ihre Steuererklärungen von einem Steuerberater erstellen lassen, haben sogar noch länger Zeit: Sie können ihre Erklärung bis Ende Februar des übernächsten Jahres abgeben (für 2023: 02.06.2025).
Bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist zu beachten, dass sie bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums einzureichen sind. Hier gibt es allerdings die Möglichkeit, die Abgabefrist der laufenden Voranmeldung um einen Monat zu verlängern. Dazu muss eine sogenannte Dauerfristverlängerung beim Finanzamt beantragt und eine Umsatzsteuersondervorauszahlung geleistet werden.
Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag gegen die NPO festsetzen. In der Praxis ist es daher üblich, von der gesetzlichen Möglichkeit der Dauerfristverlängerung Gebrauch zu machen.
Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung
Bei gemeinnützigen Organisationen sind der ideelle Bereich, die Vermögensverwaltung sowie der Zweckbetrieb von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Verfügt die NPO allerdings über einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sind dessen Einnahmen grundsätzlich steuerpflichtig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Einnahmen aller steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe einer NPO (inklusive Umsatzsteuer) die Grenze von 45.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. In diesem Fall ist die NPO von der Abgabe einer Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit.
Findet keine Befreiung statt, muss die NPO die Steuererklärung bis zum 02.09. des Folgejahres abgeben (für 2023: 02.09.2024) bzw. bis 02.06. des übernächsten Jahres (für 2023: 02.06.2025), wenn die Erklärung von einem Steuerberater erstellt wird.
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Zu beachten ist, dass NPOs, die keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Einnahmen über 45.000 Euro betreiben und somit grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit sind, trotzdem eine Körperschaftsteuererklärung abgeben müssen, um die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 63 Abgabenordnung (AO) nachzuweisen. Hierzu muss in der Regel in einem 3-Jahres-Zeitraum eine Körperschaftsteuererklärung mit der sogenannten Anlage GEM abgegeben werden.
Versäumt die NPO die Abgabefristen, kann das Finanzamt auch hier als Sanktion einen Verspätungszuschlag festsetzen oder im schlimmsten Fall die Besteuerungsgrundlagen schätzen und damit auch gleichzeitig die Gemeinnützigkeit aberkennen.
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