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Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG

(OFD) Frankfurt hat in einer Rundverfügung die begünstigten Tätigkeiten gem. § 3 Nr. 26 EStG konkretisiert.

§ 3 Nr. 26 EStG regelt den sog. Übungsleiterfreibetrag. Danach sind Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit bis zu 2.100,- € im Jahr steuerfrei, wenn sie in einem der folgenden drei Tätigkeitsbereiche im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung erzielt werden:

Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit;

künstlerische Tätigkeit;

Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Die OFD vertritt in ihrer Verfügung die Auffassung, dass § 3 Nr. 26 EStG auch dann einschlägig ist, wenn hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten für alte oder behinderte Menschen erbracht werden, die nicht in Zusammenhang mit körperlicher Pflege stehen (z.B. Reinigung der Wohnung, Kochen, Einkaufen, Erledigung von Schriftverkehr). Anders sei die Lage nur zu beurteilen, wenn solche Hilfsdienste im Rahmen von Einrichtungen (Krankenhäuser, Altenheime, s.u.) erbracht würden.

In Bezug auf nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten weist die OFD darauf hin, dass an sie dieselben strengen Anforderungen zu stellen sind, wie an eine hauptberufliche künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Bei einer Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts sei es, so die OFD weiter, unschädlich, wenn sie für einen Betrieb gewerblicher Art ausgeführt werde, da Betriebe gewerblicher Art auch gemeinnützigen Zwecken dienen können (z.B. Krankenhäuser oder Kindergärten). Ziel des § 3 Nr. 26 EStG sei es, Bürger, die im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich nebenberuflich tätig sind, von steuerlichen Verpflichtungen freizustellen. Mithin ist bei einer Tätigkeit für einen Betrieb gewerblicher Art darauf abzustellen, ob dieser einen entsprechend begünstigten Zweck verfolgt oder nicht.

Beispielhaft bezieht die OFD zu 23 Fällen Stellung. Unter anderem hat sie Folgendes verfügt:

Der Tätigkeitsbereich von Bahnhofsmissionen umfasst auch gem. § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Pflege- und Betreuungsleistungen.

Fahrer und Beifahrer im Behindertentransport erhalten den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für jeweils 50% ihrer Vergütung, da ihre Tätigkeit in der Regel zu gleichen Teilen auf das Fahren des Behindertenfahrzeugs und die Betreuung behinderter Menschen entfällt.

– Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheimen und Krankenhäusern, die reine Hilfsdienste sind, wie z.B. Putzen, Waschen und Kochen im Reinigungsdienst bzw. in der Küche von Altenheimen, Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen, stehen nicht den ambulanten Pflegediensten gleich und fallen daher nicht unter § 3 Nr. 26 EStG, da keine häusliche Betreuung im engeren Sinne stattfindet und damit kein unmittelbarer persönlicher Bezug zu den gepflegten Menschen besteht. Die Leistungen werden primär für das jeweilige Heim oder Krankenhaus erbracht und betreffen daher nur mittelbar die pflegebedürftigen Personen.

Vergütungen an Helfer von Mahlzeitendiensten sind nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt, da die Lieferung einer Mahlzeit für die Annahme einer Pflegleistung nicht ausreicht. Ab dem 01.01.2007 ist jedoch die Inanspruchnahme der Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) in Höhe von bis zu 500 € möglich, sofern die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.

– Bei Notfallfahrten im Blut- und Organspendedienst handelt es sich nicht um begünstigte Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG.

Rettungsschwimmer, die im vorbeugenden Wasserrettungsdienst, z.B. beim DLRG, tätig sind, üben keine im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit aus. Die Einnahmen sind den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen. Dies bedeutet, dass die Einkünfte nicht steuerpflichtig sind, wenn sie weniger als 256 € im Kalenderjahr betragen.

Die Verfügung enthält weitere Beispielsfälle.

OFD Frankfurt a. M., Verfügung v. 26.08.2008, Az. S 2245 A-2-St 213

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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