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Steuerliche Ausnahmeregeln zum Krieg in der Ukraine werden verlängert

Steuerliche Ausnahmeregeln zum Krieg in der Ukraine werden verlängert

Eine Welle der Hilfsbereitschaft breitete sich in Deutschland aus, als im Februar 2022 der russische Angriffskrieg auf die Ukraine begann. Um diese Hilfe möglich zu machen, gab das Bundesfinanzministerium in einem Erlass steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten bekannt. Diese Maßnahmen waren ursprünglich bis zum 31.12.2022 begrenzt und wurden nun bis zum 31.12.2023 verlängert.

Maßnahmen erleichtern Spenden für NPOs

Die vom BMF erlassene Verordnung betrifft unterschiedliche Punkte. Zum einen geht es um Spenden. Das BMF hat unter anderem verordnet, dass gemeinnützige Organisationen mit ihren eigenen Mitteln auch Zwecke unterstützen dürfen, die nicht in ihrer Satzung vorgesehen sind. So ist es auch dem Verein, der sich z.B. auf die Förderung von Kunst und Kultur fokussiert hat, möglich, Spendenaufrufe für die Ukraine-Hilfe zu starten und erhaltene Gelder dann zu diesem Zweck zu nutzen. Gleiches gilt für Körperschaften, die eigentlich regional gebunden sind.

Ebenso ist es unschädlich, wenn die von einer gemeinnützigen Organisation gesammelten Spenden an eine gemeinnützige Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts weitergeleitet werden.

Auch dürfen gemeinnützige Organisationen Mittel, die keiner Zweckbindung unterliegen, ohne Satzungsänderung für die Ukraine-Hilfe verwenden. Dazu zählt auch die Überlassung von Räumlichkeiten und Personal.

Maßnahmen in Bezug auf die Umsatzsteuer

Auch bezüglich der Umsatzsteuer hat das Bundesfinanzministerium Verordnungen zur Erleichterung erlassen. Wenn steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung stellen, wird eine ertragsteuerliche oder umsatzsteuerliche Zuordnung zum Zweckbetrieb nicht beanstandet. Voraussetzung dafür ist, dass diese Leistungen in Bereichen liegen, die zur Bewältigung der Auswirkungen des Krieges notwendig sind.

Schenkungsteuerbefreiung als weitere Verordnung

Auch im Rahmen der Schenkungsteuer gibt es Maßnahmen. Hier kann bei Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften und Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, wenn die Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist, eine Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG gewährt werden.

Umfassende Beratung zu Hilfsmaßnahmen

Ob Maßnahmen, die Sie mit ihrer gemeinnützigen Körperschaft im Rahmen der Hilfe für die Geschädigten des Kriegs in der Ukraine durchführen oder planen, nach den vom BMF erlassenen Verordnungen nun auch weiterhin gültig sind, prüfen wir gerne für Sie. Sprechen Sie unsere Experten im Gemeinnützigkeitsrecht an.

Weiterleiten:
Krieg in der Ukraine: Neue Ausnahmen für NPOs und Unternehmen
Rechtliche und steuerliche Beratung zu Spenden und Sponsoring

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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