Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Hannover muss das Finanzamt in einer Stellungnahme zur Frage der Gemeinnützigkeit ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Stellungnahme ausschließlich zur Verwendung im Genehmigungsverfahren vor der Stiftungsbehörde abgegeben wird.
Regelmäßig wird das Finanzamt im Vorfeld der Errichtung einer Stiftung um eine Stellungnahme zum Gemeinnützigkeitsstatus der Stiftung gebeten.
In seiner Stellungnahme, so die OFD Hannover, muss das Finanzamt ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie nur im Hinblick auf die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. AO und ausschließlich in Bezug auf das Genehmigungsverfahren der Stiftungsbehörde abgegeben wird. Wenn das Finanzamt von der Stiftungsbehörde selbst um eine Stellungnahme ersucht wird, muss es zusätzlich auf das Steuergeheimnis nach § 30 AO achten. Gegenüber der Stiftungsbehörde dürfen daher keine Informationen preisgegeben werden, die über die Bewertung der Gemeinnützigkeit hinausgehen.
Hinweis: Diese Verfügung gilt speziell für das Land Niedersachsen.
OFD Hannover, Verfügung v. 14.04.2009, Az. S 2729-27-StO 251