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Sponsoring als Betriebsausgabe: Welche Höhe ist angemessen?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 14.07.2020 klargestellt, dass die Höhe von Sponsoringaufwendungen nicht der Kontrolle des Finanzamts unterliegt. Nach der Entscheidung können auch Personenvereinigungen Sponsoring als Betriebsausgabe geltend machen.

Eine Arztpraxis sponsert Rennfahrer

Der Fall vor dem BFH betraf eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die ihre Stellung als spezialisierte Praxis für sportmedizinische Behandlungen von Motorsportlern ausbauen wollte. Die Praxis schloss daher mit zwei professionellen Rennfahrern Sponsoringverträge ab. Darin verpflichteten sich die Rennfahrer u.a. dazu, Werbeleistungen in Form von Logos der Arztpraxis auf ihrer Rennbekleidung und auf ihren Autogrammkarten zu erbringen. Im Gegenzug zahlte die Praxis den beiden Fahrern rund 100.000 Euro jährlich. Diesen Betrag machte die Arztpraxis als Betriebsausgabe in ihrer Steuererklärung geltend. Dem gegenüber standen Betriebseinnahmen der Ärzte von rund 946.000 Euro, die größtenteils aus dem nicht (renn-)sportmedizinischen Bereich stammten.

Private Veranlassung des Sponsorings

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz lehnten den Betriebsausgabenabzug ab. Der Grund: Die Sponsoringaufwendungen seien nicht durch den Betrieb der Arztpraxis veranlasst, sondern privat motiviert, sodass sie steuerlich nicht abgezogen werden dürften. Denn die Ärzte der Praxis waren durch ihre langjährige Tätigkeit als Notfallmediziner bei Rennsportveranstaltungen und ihre private Begeisterung für den Rennsport diesem in besonderer Weise emotional verbunden. Dementsprechend sollte das Sponsoring weniger der wirtschaftlichen Position der Praxis, sondern eher dem Geltungsbedürfnis der Ärzte in der Rennsportszene zu Gute kommen.

Unangemessene Höhe der Sponsoringaufwendungen

Ferner sei die Höhe der Aufwendungen unangemessen und auch deshalb ein Betriebsausgabenabzug abzulehnen, so das Gericht. Denn den Sponsoringaufwendungen von 100.000 Euro stünden nur Einnahmen von ca. 10.000 – 12.000 Euro gegenüber, die einen unmittelbaren Bezug zu (renn-)sportmedizinischen Behandlungen hätten. Einen Vergleich mit den Gesamteinnahmen der Praxis von 946.000 Euro nahm das FG nicht vor.

Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar

Der BFH stellte sich gegen das Finanzgericht und hob dessen Urteil auf. Die Praxis habe die Sponsoringaufwendungen zu Recht als steuerlich abziehbare Betriebsausgaben deklariert, da sie durch den Betrieb der Praxis veranlasst gewesen seien. Denn durch das Sponsoring könne die Praxis ihr Image als spezialisierte sportmedizinische Praxis aufbauen und das Vertrauen der Rennsportler in die sportmedizinische Qualifikation der Ärzte stärken. Insbesondere liege keine private Veranlassung der Sponsoringaufwendungen vor, da die private Begeisterung der Ärzte für den Rennsport der Tätigkeit als Sportarzt immanent sei und der Arztberuf von einem persönlichen Vertrauensverhältnis der Ärzte zu ihren Patienten geprägt sei, aus dem sich freundschaftliche Kontakte entwickeln könnten.

Sponsoringaufwendungen unterliegen keinen Höchstgrenzen

Auch die Höhe der Sponsoringaufwendungen sei nicht unangemessen: Als Vergleichsgröße seien nämlich die Gesamteinnahmen von 946.000 Euro heranzuziehen und nicht die aus den sportmedizinischen Behandlungen herrührenden Umsätze von 10.000 – 12.000 Euro. Denn das Sponsoring habe nicht nur den Zweck gehabt, die Einnahmen der Praxis aus sportmedizinischen Behandlungen zu steigern, sondern habe auch dazu gedient, einen neuen Patientenkreis aufzubauen und den bisherigen Patientenstamm an die Praxis zu binden.

Für die Angemessenheit der Sponsoringaufwendungen reiche es daher aus, wenn das Sponsoring dazu geeignet sei, den Bestand der Praxis hinsichtlich der aus der ärztlichen Tätigkeit erzielten Gesamteinnahmen zu sichern. Dies war vorliegend der Fall, da die Gesamteinnahmen der Praxis von 946.000 Euro die Sponsoringaufwendungen von 100.000 Euro um ein Vielfaches überstiegen und in den Folgejahren sogar weiter gesteigert werden konnten.

Unsere Bewertung

Wir halten die Entscheidung des BFH für richtig. Der BFH hat zu Recht entschieden, dass das Sponsoring vorrangig der Imagesteigerung und erst mittelbar dazu dienen soll, den Gewinn eines Unternehmens zu steigern. Ferner hat das Finanzgericht die Merkmale einer freiberuflichen Tätigkeit unzureichend berücksichtigt und daher fehlerhaft angenommen, dass für das Sponsoring private Motive maßgeblich waren.

Rechtliche und steuerliche Beratung wegen hohen Anforderungen sinnvoll

Nach den Grundsätzen dieser Entscheidung unterliegen sponsernde Unternehmen keinen konkreten summenmäßigen Beschränkungen hinsichtlich der Höhe ihrer Sponsoringaufwendungen.

Dieses Urteil ändert jedoch nichts daran, dass die Finanzverwaltung weiterhin sehr hohe Anforderungen an die steuerliche Behandlung des Sponsorings – sowohl beim Sponsor als auch beim Gesponserten – stellen wird. Beide Parteien müssen daher darauf achten, dass sie einen Sponsoringvertrag abschließen, der alle rechtlichen und steuerlichen Risiken berücksichtigt, die einzelnen Leistungs- und Gegenleistungspflichten eindeutig bezeichnet und voneinander abgrenzt und gesamtbetragsmäßig noch „im Rahmen“ bleibt. Wir beraten Sie dabei gerne.

BFH, Urteil vom 14.07.2020 – VIII R 28/17

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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