Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung sind abziehbare Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, wenn sie nicht als offene Einkommensverteilung oder verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen sind.
Im Rahmen der Spendenhöchstbeträge nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sind Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter gemeinnütziger Zwecke grundsätzlich bei der Einkommensermittlung für eine Körperschaft abziehbar. Allerdings gilt dies nur unter dem Vorbehalt der Regelung nach § 8 Abs. 3 S. 1 KStG, wonach Spenden, die als offene Einkommensverteilung bzw. verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sind, nicht berücksichtigt werden dürfen.
Das Finanzgericht Hamburg stellte im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs klar, dass unter einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen ist, die nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht, sich auf den Gewinn der Körperschaft i. S. v. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG auswirkt und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. In der Regel ist von einer solchen verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, der bei Anwendung der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters nicht gewährt worden wäre. Gleiches soll gelten, so das FG Hamburg, wenn die Zuwendung nicht an den Gesellschafter selbst, sondern an eine dritte Person gewährt wird, die mit dem Gesellschafter in einem besonderen Näheverhältnis (familien-, gesellschafts-, schuldrechtlicher oder rein tatsächlicher Art) steht. Dabei sei unbeachtlich, ob der Gesellschafter ein eigenes vermögenswertes Interesse an der Zuwendung an den Dritten habe.
Letztlich sei bei der Abgrenzung zwischen einer abzugsfähigen Spende und einer verdeckten Gewinnausschüttung auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Wesentlich sei, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine ähnlich hohe Spende auch einer anderen öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft gewährt hätte. Wenn bei rückschauender Betrachtung in einem Zeitraum von 3 bis 5 Wirtschaftsjahren die konkret zu prüfende Zuwendung den Durchschnitt der jährlichen Summen aller anderen Spenden an weitere Personen übersteige (sog. Fremdspendenvergleich), sei dies ein Indiz für eine gesellschaftliche Überlagerung des Spendenverhaltens.