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„Spenden statt Geschenke“ – Steuerliche Fallstricke zur Weihnachtszeit

Das Spendenaufkommen steigt regelmäßig gegen Ende der zweiten Jahreshälfte deutlich an. Die Weihnachtszeit ist Hochzeit für spendensammelnde Organisationen, was von diesen erkannt und entsprechend beworben wird. Die steuerliche Behandlung von Weihnachtsaktionen ist jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Jede Aktion sollte daher im Vorfeld umfassend geplant werden, damit nicht im neuen Jahr das böse Erwachen folgt.

Viele gemeinnützige Organisationen führen in der Vorweihnachtszeit Sammelaktionen unter dem Motto „Spenden statt Geschenke“ durch. Gemein ist diesen Aktionen das Bestreben, Unternehmen zum Spenden zu animieren. Im Gegenzug wird den Unternehmen gestattet, unter Verwendung des Logos und des Namens der gemeinnützigen Körperschaft werbewirksam auf ihre „Spenden“ hinzuweisen. Hierzu stellt die gemeinnützige Organisation den Unternehmen beispielsweise personalisierte Anschreiben an Kunden und Geschäftspartner, Aufkleber, Grußkarten oder Banner für die Homepage, die jeweils das Logo und den Namen der Körperschaft tragen, zur Verfügung. Viele gemeinnützige Körperschaften gehen dabei wie selbstverständlich davon aus, dass die Zuwendungen als Spenden zu behandeln sind und stellen Spendenbescheinigungen aus. Damit ist ein unangenehmer Start ins neue Jahr vorprogrammiert.

Unterschiedliche steuerliche Behandlung von „Spenden“

Zuwendungen können entweder steuerfreie Spenden in den ideellen Bereich, ertragssteuerfreie aber umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aus Vermögensverwaltung oder aber vollständig steuerpflichtige Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sein.

Um eine Spende handelt es sich nur, wenn die Zuwendung freiwillig und ohne Erwartung einer Gegenleistung erfolgt. Die gemeinnützige Organisation darf dann auch keine solche Gegenleistung erbringen. Ein öffentlichkeitswirksames und entsprechend eingesetztes „Danke sagen“ kann schon zu viel sein.

„Spenden statt Geschenke“ als Vermögensverwaltung

Im Rahmen einer „Spenden statt Geschenke“-Aktion überlässt die gemeinnützige Organisation dem „spendenden“ Unternehmen eigene Namensrechte sowie Nutzungsrechte an ihrem Logo, damit das Unternehmen bei Kunden und Partnern auf seine gute Tat hinweisen kann. Die Organisation verlizenziert damit eigene Rechte für eine gewisse Zeit. Damit erbringt sie eine Leistung, die der Vermögensverwaltung zuzurechnen ist. Die Zuwendung bleibt für die gemeinnützige Organisation ertragssteuerfrei, die Leistungserbringung selbst unterliegt jedoch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Dies zwingt zur Ausstellung einer Rechnung und gerade nicht einer Spendenbescheinigung. Umgekehrt kann das zuwendende Unternehmen die anfallende Umsatzsteuer geltend machen, soweit es zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Finanzinstitute sind insoweit benachteiligt). In der Regel kann die Zuwendung auf Seiten des Unternehmens außerdem im vollen Umfang als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, was lohnender ist, als eine betragsmäßig begrenzte steuerliche Berücksichtigung als Spende.

Vorsicht vor wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

Für eine solche steuerrechtliche Behandlung muss sich die gemeinnützige Organisation jedoch konsequent auf die Überlassung von Namens- und Nutzungsrechten beschränken. Erbringt sie weitere Leistungen oder wirkt sie in sonstiger Weise aktiv an der werbenden Bekanntmachung der guten Tat des Unternehmens mit, begründet die gemeinnützige Organisation hierdurch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Druck und die Überlassung von Grußkarten für das Unternehmen mag hierfür bereits genügen. Die Zuwendungen wären dann körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig und unterlägen dem vollen Umsatzsteuersatz von 19%.

Hinweis: Vielen gemeinnützigen Organisationen fehlt das Problembewusstsein: Häufig werden fälschlicherweise Spendenquittungen statt Rechnungen ausgegeben. Die steuerliche Behandlung der vorweihnachtlichen Spendensammelaktionen hängt davon ab, was der Zuwendende erwartet und was er für sein Geld bekommt. Kleine Faktoren haben hier weitreichende Auswirkungen. Die Folgen einer fehlerhaften steuerlichen Behandlung sind zum einen Steuernachforderungen und zum anderen in der Regel die notwendige Neukonzeption des gesamten Marketingmaterials in Online- und Printform. Es ist daher dringend angeraten, jede Aktion vorab eingehend zu planen.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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