Häufig spenden Unternehmen an NPOs – sowohl um gemeinnützige Organisationen zu fördern als auch zur Imagepflege. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn das Unternehmen eines Stifters an die Stiftung spendet. Der BFH hat nun entschieden, dass es sich dabei um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) handeln kann.
Gesellschafter spenden wertvolle Gemälde an Stiftung
In dem Fall vor dem BFH ging es um eine GmbH, deren Gesellschafter eine gemeinnützige Stiftung errichtet hatten, deren Zweck die Förderung von Kunst und Kultur war. Die GmbH spendete mehrere wertvolle Kunstwerke an die Stiftung und machte diese als Sachspenden in ihrer Körperschaftsteuererklärung als abziehbare Aufwendungen geltend.
Verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor
Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht (FG) Köln weigerten sich jedoch, die Sachspenden steuerlich anzuerkennen und waren der Auffassung, dass es sich bei den Sachspenden um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der GmbH an ihre Gesellschafter handele.
Eine vGA ist eine Zuwendung einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Das heißt, die Zuwendung wäre bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers einem Nichtgesellschafter bzw. einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahesteht, nicht gewährt worden. Eine solche vGA erfolgt damit gerade nicht freigiebig und mit Spendenmotivation.
Das sei vorliegend der Fall gewesen: Denn die Gesellschafter waren zugleich Gründer und Vorstandsmitglieder der Stiftung, sodass ein besonderes Näheverhältnis zwischen den Gesellschaftern und der Stiftung bestand.
Folgen einer vGA
Die Mittelabflüsse aufgrund der verdeckten Gewinnausschüttung – hier die abgezogenen Sachspenden – sind dem Unternehmensgewinn wieder hinzuzurechnen und erhöhen so den steuerlichen Gewinn. Dem Gesellschafter sind die Leistungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen (wie eine reguläre Gewinnausschüttung) zuzurechnen und entsprechend zu versteuern. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es sich hierbei zudem um eine (versuchte) Steuerhinterziehung handeln.
Stiftung kann nahestehende Person sein
Die GmbH wollte die Entscheidung des FG Köln nicht akzeptieren und legte Revision beim BFH ein – ohne Erfolg. Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision der GmbH ab. Insbesondere handle es sich bei der Stiftung um eine nahestehende Person der Gesellschafter. Dafür sprechen folgende Indizien:
- Stellung der Gesellschafter in der Stiftung: Die GmbH-Gesellschafter haben die Stiftung errichtet und sind deren Vorstände. Somit können sie die Nutzung des Stiftungsvermögens maßgeblich beeinflussen.
- Spendenverhalten der GmbH: Die GmbH spendet nahezu ausschließlich an die Stiftung, Spenden an andere NPOs sind nur in geringem Umfang erfolgt.
- Spendenverhalten der Gesellschafter: Auch die GmbH-Gesellschafter persönlich haben mehrere Kunstwerke an die Stiftung gespendet und dabei ihre persönlichen jährlichen Spendenhöchstbeträge ausgeschöpft.
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Letztendlich haben die Gesellschafter die GmbH dazu benutzt, die Stiftung zusätzlich mit weiteren Kunstwerken zu fördern, ohne selbst die dafür notwendigen Mittel aufbringen zu müssen, so das Gericht.
Beratung zu Spenden an NPOs
Die Grundsätze dieser Entscheidung betreffen nicht nur Unternehmensspenden an Stiftungen, sondern auch Unternehmensspenden an sonstige NPOs wie z.B. Vereine, sofern ein besonderes Näheverhältnis zwischen den Gesellschaftern und der gemeinnützigen Organisation vorliegt. Unsere Experten für Spendenrecht unterstützen Sie gerne und stellen sicher, dass Ihre Zuwendungen steuerlich als Spende anerkannt werden.
BFH, Beschluss v. 13.07.2021 – I R 16/18
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