Nicht selten spenden Unternehmen an gemeinnützige Organisationen – sowohl zur Unterstützung des Gemeinwohls als auch aus Gründen des Marketings. Vorsicht ist geboten, wenn das Unternehmen des Stifters an die Stiftung spendet. Das Finanzgericht (FG) Köln entschied nun, dass es sich dabei um eine verdeckte Gewinnausschüttung handeln kann.
Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?
Als verdeckte Gewinnausschüttung werden Mittelabflüsse aus einer Kapitalgesellschaft bezeichnet, die einem Gesellschafter oder einer sonst ihm nahestehenden Person zufließen und ihre Grundlage in dem Gesellschaftsverhältnis haben, also ohne konkrete Gegenleistung erfolgen. Soweit diese Geld- oder Sachleistungen nicht im Rahmen der Gewinnverteilung deklariert werden, sich aber dennoch auf das Betriebsergebnis und damit die Steuerlast auswirken, erfolgt die Ausschüttung verdeckt. Aus diesem Grund sind die Abflüsse dem Unternehmensgewinn wieder hinzuzurechnen und erhöhen so den steuerlichen Gewinn. Dem Gesellschafter sind die Leistungen zudem als Einkünfte aus Kapitalvermögen (wie eine reguläre Gewinnausschüttung) zuzurechnen und entsprechend zu versteuern. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es sich hierbei zudem um eine (versuchte) Steuerhinterziehung handeln.
Näheverhältnis und Motivation entscheidend
Im vom FG Köln entschiedenen Fall hatten die Gesellschafter einer GmbH eine gemeinnützige Stiftung errichtet. Um den Stiftungszweck, nämlich die Förderung von Kunst und Kultur, zu fördern, überließ die GmbH der Stiftung einige Kunstwerke. Das Finanzamt und das FG Köln sahen hierin jedoch keine als Betriebsausgabe abziehbare Zuwendung, sondern wegen des Näheverhältnisses zwischen der GmbH und der Stiftung eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Das Eigeninteresse der Gesellschafter an einer Vermögenszuwendung an „ihre“ Stiftung überdecke das wirtschaftliche Interesse des Unternehmens. Die Tatsache, dass eine Stiftung grundsätzlich keine Mitglieder hat, ändere hieran nichts.
Nicht nur Stiftungen betroffen
Das Urteil betrifft nicht nur die eigene Stiftung der Unternehmensgesellschafter, sondern wird auch auf Unternehmensspenden an sonstige gemeinnützige Organisationen (etwa Vereine) zu übertragen sein, wenn ein besonderes Näheverhältnis zwischen den Gesellschaftern und der gemeinnützigen Organisation vorliegt.
FG Köln, Urteil vom 21.03.2018, Az. 10 K 2146/16
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