Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass es für den Verbraucher unzumutbar ist, wenn ihm „Sofortüberweisung“ als einzige kostenlose Zahlungsmethode bei einem Onlinehändler angeboten wird. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen eine Tochter der Deutschen Bahn. Diese bot auf ihrer Webseite www.start.de neben Sofortüberweisung lediglich Kreditkartenzahlung gegen zusätzliches Entgelt an. Gemäß § 312a Abs. 4 BGB dürfen entgeltliche Zahlungsmethoden jedoch nur angeboten werden, wenn daneben auch gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmittel zur Verfügung stehen.
Übertragung von Bankdaten an Dritte ist unzumutbar
„Sofortüberweisung“ stellt eine eigene Eingabemaske zur Verfügung, mit der der Verbraucher sich mit dem PIN für das Onlinebanking seiner Hausbank verifiziert und die Transaktion dann mit einer TAN bestätigt. Diese Übermittlung sensibler Finanzdaten an Dritte hielt das Gericht für unzumutbar. Missbrauch würde so Tür und Tor geöffnet.
Es ignorierte hierbei, dass Sofortüberweisung gemäß der Einschätzung des TÜV Saarland höchste Standards an Sicherheit und Datenschutz erfüllt. Es erfolgt weder eine Speicherung der Zugangsdaten noch der Kontohistorie. Auch hat es jedenfalls nach Angaben der Sofort GmbH trotz Millionen Transaktionen noch keinen einzigen Fall von Missbrauch gegeben. Für den Kunden macht es somit faktisch keinen Unterschied, ob er „Sofortüberweisung“ oder das Onlineüberweisungsformular seiner Hausbank benutzt.
Indem das Gericht jedoch die bloße Möglichkeit eines Missbrauchs als Grund für eine Unzumutbarkeit ausreichen ließ, setzte es die Schwelle sehr niedrig an. Zudem argumentierte das Gericht inkonsistent. Schließlich ist ein Missbrauch auch bei der vom Gericht favorisierten Methode der Standardüberweisung z.B. durch unsichere Verbindungen oder „Abfischen“ des physischen Überweisungsträgers möglich.
Urteil erschwert digitale Geschäfte
Vor dem Hintergrund eines zunehmend digitalisierten Handels und Zahlungsverkehrs hat das Urteil potentiell weitreichende Auswirkungen. Im Gegensatz zu „klassischen“ Zahlungsmöglichkeiten, ermöglicht „Sofortüberweisung“ dem Händler sofortige Sicherheit über den Zahlungseingang. Gerade bei digitalen Gütern erwartet der Verbraucher eine sofortige Zurverfügungstellung nach einem Kauf. Da bei diesen Gütern eine Rückgewähr üblicherweise nicht möglich oder sinnvoll ist, ist der Unternehmer auf sofortigen Zahlungseingang angewiesen. Wird er auf Überweisung oder Lastschrift verwiesen, trägt er das Risiko fehlerhafter Überweisungen oder zurückgebuchter Lastschriften.
Um Verbraucher vor einem sehr theoretischen Missbrauch zu schützen, bürdet das Gericht den Unternehmen ganz reale Missbrauchsrisiken auf. Gleichzeitig werden auch neue Zahlungsmöglichkeiten wie Paypal, Bitcoin und eben „Sofortüberweisung“ ausgebremst.
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