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So bilanzieren Unternehmen Kryptowährungen richtig

Wann kommen Unternehmen mit Kryptowerten in Berührung?

Unternehmen bilanzieren Kryptowerte

Zunehmend akzeptieren Unternehmen Kryptowährungen als Zahlungsmittel oder – relevant für gemeinnützige Organisationen – als Sachspenden. Andere Unternehmen finanzieren sich über die Ausgabe von Kryptowährungen (ICOs). Das eine oder andere Unternehmen hält Kryptowährungen als Kapitalreserve. Zum Teil errichten vermögende Privatinvestoren auch bewusst Unternehmen („Trading-GmbHs“), um mit Kryptowährungen steuerlich günstig zu handeln und um ihrem Vermögen eine rechtssichere und steuerlich günstige Struktur zu geben. Und zunehmend kommen institutionelle Investoren und (Krypto-)Fonds auf den Geschmack und erwerben Kryptowährungen.

Wie müssen Unternehmen Kryptos in der Bilanz ausweisen?

Nach dem Erwerb von Kryptowährungen stellt sich allerdings für jedes Unternehmen die Frage, wie die Kryptos in der Bilanz auszuweisen sind. Dabei ist folgende Unterscheidung zu beachten:

Sollen Kryptowerte dauernd dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens dienen, bspw. im Sinne einer langanhaltenden Kapitalausstattung, so erfolgt die Zuordnung handels- und steuerrechtlich zum Anlagevermögen. Anknüpfend an ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 10.05.2022 sollten die Kryptowerte unter „Finanzanlagen“ ausgewiesen werden.

Sollen die Kryptowerte nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen, erfolgt die Zuordnung handels- und steuerrechtlich hingegen zum Umlaufvermögen. Das BMF erwartet dann einen Ausweis unter „sonstigen Vermögensgegenstände“.

Eine Zuordnung von Kryptowerten zum Fremd- oder Eigenkapital hängt von mehreren Gesichtspunkten ab. So kommt es etwa auf die konkrete Ausgestaltung bspw. des ICOs ö.Ä. an. Sie bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung.

Mit welchen Werten müssen Kryptowährungen eingebucht werden?

Jedes Kryptoasset muss bewertet werden. Die Zugangsbewertung erfolgt maximal mit den Anschaffungskosten. Die Anschaffungskosten bestimmen sich nach den handelsrechtlichen Vorgaben des § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB und gelten auch für die Steuer. Die Anschaffungskosten entsprechen dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung der Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstiger Token. Wenn ein Börsenkurs vorhanden ist, ist dieser als Marktkurs zugrunde zu legen.

Die Umsatzsteuer spielt oft nur bei NFTs eine Rolle. Die gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG abzugsfähige Vorsteuer zählt dann nicht zu den Anschaffungskosten.

Wertveränderungen: Folgebewertung von Kryptowerten

Sinkt der Kurs der Kryptowerte, können Finanzanlagen im Anlagevermögen handelsrechtlich außerplanmäßig abgeschrieben werden – auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung, erst recht aber bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung.

Bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, erkennt die Finanzverwaltung eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bereits dann an, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter den Wert zum Anschaffungszeitpunkt gesunken ist und dabei eine Bagatellgrenze von 5 Prozent überschritten wird. Diese Regelung dürfte entsprechend auch für Kryptowerte anwendbar sein. 

Im Umlaufvermögen gibt es Bewertungsvereinfachungsmethoden: zum einen die handelsrechtlich zulässigen Verbrauchsfolgeverfahren Lifo (Last-in-first-out) und Fifo (First-in-first-out) und zum anderen auch die Durchschnittsbewertung. Steuerlich ist ausschließlich das Lifo-Verfahren als korrektes Verbrauchsfolgeverfahren zulässig. Es ist jedoch auch möglich, die durchschnittlichen Anschaffungskosten zu ermitteln. Eine Verbuchung der Umsätze durch Veräußerung ist analog der Warenbuchhaltung zu beachten. Sind die Bestände zutreffend verbucht, ist das Umlaufvermögen über eine entsprechende Bestandsveränderung gegenüber dem Vorjahr anzupassen. Eine dauernde Wertminderung kann insoweit berücksichtigt werden.

Jahresabschluss mit Kryptowerten: Weitere Untergliederungen und zusätzliche Angaben

Wenn ein Unternehmen wesentliche Kryptowährungsguthaben aufweist und die Finanz- und Liquiditätslage des Unternehmens nicht hinreichend deutlich aus der Bilanz hervorgeht, kann es sinnvoll sein, die Posten der Bilanz i.S.d. § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB weiter zu untergliedern und/oder zusätzliche Angaben im Anhang und Lagebericht auszuweisen.

Unsere Praxisempfehlungen bei der Kryptobilanzierung

In der Praxis ist es oftmals problematisch, die Zusammensetzung des Kryptobestandes zu ermitteln. Teilweise können die komplexen und vielfältigen Arten von Transaktionen dazu führen, dass ein Bestand nicht mehr genau zugeordnet werden kann. Da oftmals ein möglichst geringer steuerlicher Gewinn gewünscht ist, bietet es sich häufig an, handels- und steuerrechtlich einheitlich das Lifo-Verfahren anzuwenden.

Vor dem Hintergrund der Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Buchhaltungsvorgänge vertreten wir zudem die Auffassung, dass mangels vorhandener Belege von der Blockchain ersatzweise Eigenbelege eingesetzt werden können. Eine Zuordnung der Hash-ID steigert die Nachvollziehbarkeit insbesondere für die Finanzverwaltung enorm. Wir verwenden hierfür unser hauseigenes Softwaretool CoinRacoon, dass die Überleitung der Transaktionen von bekannten Kryptosoftwareprogrammen (bspw. CoinTracking oder Accointing) in Buchungssätze durchführt und so komplikationslos in die Buchführung übernommen werden kann. Vor allem dann, wenn ein Unternehmen Tausende oder Hunderttausende von Transaktionen pro Jahr durchführt, ist eine entsprechende Softwareunterstützung unverzichtbar. 

Unsere Leistungen mit CoinRacoon:

  • Unterstützung der wichtigsten Handelsplattformen: Bitcoin.de, Bitfinex, Bitstamp, Binance, BitMEX, FTX, CEX.io, Kraken, Liquid, Okex, Poloniex, Coinbase, Deribit und viele mehr 
  • Bei nicht eingebundenen Börsen: ggf. manueller Workaround
  • Verarbeitung sämtlicher Kryptotransaktionen:
    • gewöhnliche Trades (Kauf/Verkauf) gegen Kryptowährung oder FIAT
    • Transfers auf verschiedene Wallets
    • Derivate und sonstige Buchungen, z.B. AirDrops
    • NFTs und DeFi-Transaktionen (z.T. manuell)
  • Erfassung aller Tokenarten, auch von Token, die im Rahmen eines Initial Coin Offerings (ICO) ausgegeben werden
  • API- oder manueller CSV-Import von Trades und Transfers verschiedener Börsen 
  • Umwandlung in ein einheitliches CSV-Format, das in DATEV eingelesen und dort weiterverarbeitet werden kann
  • Automatische Umrechnung jeder Transaktion in Euro
  • Automatische Erstellung eines Belegs für jede Bewegung
  • Automatische Erstellung einer Datei mit den Beständen der einzelnen Kryptowährungen auf den einzelnen Börsen am Ende eines wählbaren Periodenzeitraums 

Wir helfen Ihnen bei der Bilanzierung

Melden Sie sich jederzeit! Gern unterstützen wir auch Ihr Unternehmen bei der Bilanzierung von Kryptowerten.

Weiterlesen:
CoinRacoon | Buchhaltungs­software für Kryptotransaktionen
Bilanzierung von Kryptowährungen

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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