Die Frage der Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten im Rahmen von Selbstanzeigen gemäß § 371 AO ist in der Praxis häufig relevant und erfordert eine differenzierte Betrachtung. Insbesondere bei der Nachdeklaration von Einkünften stellt sich die Frage, welche Kosten vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt werden.
Im Rahmen einer Selbstanzeige empfiehlt sich im Zweifelsfall ein profiskalischer Ansatz bei der Erfassung von Einnahmen und Werbungskosten, um die Wirksamkeit der Selbstanzeige nicht zu gefährden.
Abzugsfähigkeit und Kostentrennung
Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Nachdeklaration steuerpflichtiger Einkünfte anfallen, sind grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar, soweit sie unmittelbar auf die Ermittlung der steuerpflichtigen Einnahmen entfallen.
Demgegenüber stehen Kosten, die in solchen Sachverhalten regelmäßig für die Beratung zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen sowie für die Erstellung etwaiger Schriftsätze im Rahmen der Nacherklärung entstehen. Diese Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung ansetzbar. Aufwendungen für die strafrechtliche Verteidigung oder die Erstellung von Schriftsätzen zur Erlangung von Straffreiheit zählen ausdrücklich nicht zu den steuerlich absetzbaren Steuerberatungskosten.
Besonderheiten bei Kryptowährungen
Im Bereich der Kryptowährungen werden häufig Nachdeklarationen im Rahmen von Selbstanzeigen erforderlich. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass in den 2010er-Jahren weder eine gesetzliche Regelung zur Besteuerung von Kryptowährungen existierte noch ein allgemeines Bewusstsein darüber vorhanden war, dass entsprechende Einkünfte gegebenenfalls der Besteuerung unterliegen könnten.
Da die heute geltenden Regelungen zur Besteuerung von Kryptowährungen in den meisten Fällen auch rückwirkend Anwendung finden und gängige Handelsplattformen ihre Nutzerdaten zunehmend mit den Finanzbehörden teilen, ist die Selbstanzeige oft der sicherste Weg, um umfassenden strafrechtlichen Konsequenzen zu begegnen.
Dabei ist besonders zu beachten, dass die steuerliche Nachdeklaration der erzielten Einkünfte einerseits und die strafrechtliche Beratung andererseits organisatorisch klar voneinander getrennt werden. Diese Abgrenzung ist entscheidend dafür, dass ausschließlich die steuerlich relevanten Kosten als Werbungskosten anerkannt werden.
Abzug als Werbungskosten bei erstmaliger Ermittlung der Einkünfte
Sofern rückwirkend für mehrere Jahre eine Aufbereitung der Kryptodaten erforderlich ist, können die hierfür anfallenden Kosten als Werbungskosten abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um die erstmalige Berechnung der entsprechenden Einkünfte handelt.
Wurden hingegen in Vorjahren bereits Steuererklärungen abgegeben und müssen lediglich einzelne Anlagen einer bereits eingereichten Erklärung berichtigt werden, sind die Steuerberatungskosten nicht abziehbar, wenn der Aufwand ausschließlich in der Nacherklärung des Sachverhalts besteht und keine Tätigkeiten zur Ermittlung der Einkünfte angefallen sind.
Diskrete Beratung bei Selbstanzeigen
Haben Sie Fragen zu Ihrer steuerlichen Situation oder besteht Beratungsbedarf im Bereich Selbstanzeigen, Datenaufbereitung oder zu den Einkünften aus Kryptowährungen? Wir sind für Sie da – kommen Sie gerne auf uns zu!
