Gutes Personal kostet gutes Geld – das gilt auch für Mitarbeiter in professionell organisierten NPOs. Bei allem Wettbewerb um die hellsten Köpfe sollte jedoch der steuerbegünstigte Zweck stets Vorrang haben und die Vergütung angemessen sein. Andernfalls droht der Entzug der Gemeinnützigkeit und schlimmstenfalls ein Strafverfahren.
340.000 Euro sind nicht angemessen
Derzeit steht die Chefin der Duisburger Behindertenwerkstatt in der Kritik. Sie soll jährliche Bezüge i.H.v. bis zu 340.000 Euro erhalten haben. Aus Sicht vieler Ehrenamtlicher und auch der Politik ist das weit mehr als angemessen für eine gemeinnützige Einrichtung. Das zuständige Finanzamt prüft daher derzeit den Entzug der Gemeinnützigkeit wegen Fehlverwendung steuerbegünstigter Mittel, die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Verdachts der Untreue.
Duisburg ist kein Einzelfall – erst letztes Jahr erregte der Fall der gemeinnützigen Bethel-Werke Aufmerksamkeit, deren Geschäftsführer ein Jahresgehalt von 700.000 Euro beziehen und Pensionsansprüche in Millionenhöhe haben soll. Der zuständige Diakonische Landesverband hat die Organisation mittlerweile aus seinen Reihen ausgeschlossen. Die Gemeinnützigkeit bereits entzogen hat das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern einem anderen gemeinnützigen Unternehmen, dessen Geschäftsführung ein Gehalt von bis zu 346.000 Euro erhalten hatte. Das Verfahren ist derzeit als Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. V R 5/17).
Hohe Gehälter können Mittelfehlverwendung darstellen
Angesichts des harten Personalwettbewerbs mag es verständlich sein, dass auch NPOs gute Mitarbeiter mit hohen Gehältern locken. Im dritten Sektor ist neben dem potentiellen Image-Schaden aber auch das Gemeinnützigkeitsrecht zu beachten. Hohe Gehälter können eine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelfehlverwendung darstellen. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Organisationen für ihre am höchsten vergüteten Mitarbeiter Gehaltsgutachten erstellen und zu den Akten nehmen, um so im Fall der Fälle belegen zu können, dass die Gehälter angemessen und damit unbedenklich sind. Gerne sind Ihnen unsere Experten für Gemeinnützigkeitsrecht dabei behilflich.
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