Das Verwaltungsgericht Sigmaringen musste sich wieder einmal mit einem behördlichen Sammlungsverbot beschäftigen. Einem Verein waren Sammlungen untersagt worden, nachdem zahlreiche Unregelmäßigkeiten dagegen sprachen, dass er in der Lage sein würde, für eine ordnungsgemäße Durchführung von Sammlungen sowie für eine einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrags Gewähr zu bieten. Unter anderem war die Vorsitzende des Vereins strafrechtlich zum Nachteil des Vereins in Erscheinung getreten. Der Verein hatte seine Vorsitzende allerdings im Amt bestätigt und sie erneut zur Vorsitzenden gewählt, anstatt sich eine neue, unbelastete Führung zu suchen. Durch dieses Verhalten, so das Gericht, habe der Verein seine Vertrauenswürdigkeit nicht unter Beweis gestellt.
Hinweis: Die Sammlungsgesetze der Länder können die Bürger wirksam vor Spendenbetrug schützen. Leider geht, wie bereits in der letzten Ausgabe von Nonprofitrecht aktuell erläutert, der Trend allerdings in eine andere Richtung. Mehr und mehr Länder schaffen ihre Sammlungsgesetze ab. Bürger sollten daher zukünftig vor Leisten einer Spende noch genauer als bisher recherchieren, ob der Spendenempfänger wirklich vertrauenswürdig ist. Eine gute Hilfestellung bei der Auswahl vertrauenswürdiger Empfängerorganisationen bietet z.B. die Spenderberatung des DZI (www.dzi.de/spendber.htm).
VG Sigmaringen, Urteil v. 28.02.2007, Az. 1 K 1474/05