S-Corporations & LLCs mit deutschen Tochter-GmbHs: Besteuerung der Gewinne

die US-Flagge neben der deutschen Flagge

Schachtelprivileg auf Gewinnausschüttungen trotz transparenter US-Besteuerung?

Sogenannte hybride US‑Strukturen sind in der Praxis weit verbreitet. Viele Unternehmen, (Private Equity-)Investoren und Gründer kennen die Situation aus der Praxis: Eine US-Gesellschaft in der Rechtsform einer LLC hält Anteile an einer deutschen GmbH. Die US-LLC wird in den USA steuerlich transparent behandelt, aus deutscher Sicht aber steuerlich nach dem Rechtstypenvergleich wie eine Kapitalgesellschaft eingeordnet. Spätestens bei einer Dividendenzahlung stellt sich dann die entscheidende Frage: „Kann die deutsche Quellensteuer reduziert oder sogar vollständig vermieden werden – oder scheitert die Entlastung an der hybriden Struktur?“ 

Genau hier setzt ein aktuelles BFH-Urteil vom 11.03.2026 (I R 13/23) an und klärt eine wichtige Grundsatzfrage zugunsten hybrider US-Strukturen. Das Urteil schafft neue Argumente für Quellensteuerentlastungen. 

Spielraum für vollständige Befreiung von deutscher Quellensteuer

In den vergangenen Jahren bezog sich die Unsicherheit bei hybriden US-Strukturen nicht nur auf die Frage, ob überhaupt eine DBA-Entlastung denkbar ist, sondern bereits auf die vorgelagerte Grundsatzfrage, auf welcher Ebene die DBA-Entlastungsberechtigung überhaupt geprüft werden muss.

Wer bislang davon ausging, dass eine hybride US-Struktur bei deutschen Dividenden automatisch zu Nachteilen führt oder jedenfalls mit Unsicherheit belastet ist, kann die Situation nun neu bewerten und bestehende Beteiligungsmodelle und Erstattungsfälle neu prüfen. Das Urteil eröffnet neuen Spielraum und eine vollständige Befreiung von deutscher Quellensteuer auf Ausschüttungen aus einer deutschen Gesellschaft – allerdings nur für diejenigen, die ihre Struktur steuerlich sauber analysieren, weitere Begleitrisiken ausschließen und sauber dokumentieren. Entscheidend sind vor allem die richtige Einordnung der US-Gesellschaft aus deutscher Sicht und eine präzise DBA-Analyse.

S‑Corporation kann Schachtelprivileg zustehen

Der BFH bestätigt: Einer US‑S‑Corporation kann das Schachtelprivileg nach Art. 10 Abs. 3 DBA‑USA zustehen, das eine deutsche Quellenbesteuerung komplett ausschließt, obwohl eine S-Corporation in den USA steuerlich als transparent behandelt wird. Voraussetzung ist, dass die Einkünfte bei in den USA ansässigen Gesellschaftern besteuert werden.

Relevanz auch für US-LLCs

Auch wenn der BFH über eine S‑Corporation zu entscheiden hatte, betrifft die Argumentation auch unmittelbar zahlreiche – in der Praxis häufig anzutreffende – US‑LLC‑Strukturen.

Denn maßgeblich ist die hybride Behandlung, d.h.

  • Kapitalgesellschaft aus deutscher steuerlicher Sicht
  • transparente Besteuerung in den USA.

Der entscheidende erste Schritt bleibt die steuerliche Einordnung der LLC nach dem deutschen Rechtstypenvergleich als Kapitalgesellschaft. Nur dann kann die BHF-Argumentation in dieser Form überhaupt Anwendung finden.

So prüfen Sie Ihre Struktur richtig

  1. Deutsche Qualifikation der LLC (Kapitalgesellschaft vs. Personengesellschaft)
    In der Praxis bewährt sich hier ein pro-aktives Offenlegen der Struktur gegenüber den deutschen Finanzbehörden mit einer dokumentierten LLC-Einordnung und entsprechender Argumentation zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Bei S-Corporation erübrigt sich diese Prüfung, weil sie aus deutscher Sicht steuerlich stets als Kapitalgesellschaften behandelt werden.
  2. DBA-Berechtigung und Ansässigkeit
    Der BFH verlangt, dass die Einkünfte in den USA bei dort ansässigen Gesellschaftern wie Einkünfte dort Ansässiger besteuert werden. Damit sind auch Ansässigkeitsfragen auf Gesellschafterebene der US LLC / US S-Corporation zu klären.  
  3. Potential für 0% deutsche Quellensteuer
    Nach Art. 10 Abs. 2 DBA-USA ist die deutsche Quellensteuer üblicherweise auf 15% begrenzt.
    Zu prüfen bleibt, ob noch eine umfangreichere Quellensteuerreduzierung möglich ist:
    • nur 5% Quellensteuer, wenn die US-Gesellschaft mindestens 10% der Anteile der GmbH hält;
    • sogar 0% Quellensteuer, wenn die US-Gesellschaft mindestens 80% der Stimmrechte an der GmbH seit mind. 12 Monaten hält und diverse weitere Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 3 DBA-USA erfüllt sind.

Zusätzliche Hürden abseits des BFH-Urteils für hybride US-Strukturen

Daneben dürfen grundlegende internationale Steuerfragen nicht vernachlässigt werden, wie z.B.:

  • Substanz der Gesellschaft in den USA (physisches Büro, Mitarbeiter vor Ort, etc.)?
  • Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung bzw. Betriebstätte der US-Gesellschaft unter Berücksichtigung der jeweiligen Artikel im DBA-USA ausschließlich in den USA?

Ohne entsprechende Nachweise oder rechtzeitige Gestaltung rücken plötzlich noch viel komplexere Fragestellungen auf die Agenda (wie z.B. US-CFC-Fragestellungen, Verrechnungspreise oder Betriebsstättengewinnabgrenzungen). Oftmals unterliegen hybride US-Gesellschaften bzw. deren Gesellschafter, denen in Deutschland eine Betriebstätte zugeordnet wird, einer echten Doppelbesteuerung – trotz vermeintlichem DBA-Schutz. Dies sollte durch frühzeitige Gestaltungen unbedingt vermieden werden.

Steuererstattung für vergangene Jahre möglich

Mit Urteil I R 13/23 hat der BFH für hybride US‑Strukturen neue Argumentationslinien eröffnet.

Das Schachtelprivileg kann trotz transparenter Besteuerung in den USA greifen. Damit kann im Einzelfall in Deutschland eine vollständige Quellensteuerbefreiung auf Ausschüttungen bewirkt werden und womöglich für vergangene Jahre eine Erstattung geltend gemacht werden.

Die eigentliche Herausforderung liegt jedoch in der richtigen Einordnung und Umsetzung im Einzelfall – das bleibt leider weiterhin ein zentraler Angriffspunkt in der Praxis. Hier kommt es nicht nur auf die richtige Darstellung und Kommunikation gegenüber den deutschen Finanzbehörden an, sondern vorgelagert um die richtige Gestaltung und Schaffung entsprechender Nachweise.

Wir prüfen Ihre US-Beteiligungsmodelle und Erstattungsfälle

Gerade weil das Urteil neue Chancen eröffnet, steigt das Risiko fehlerhafter Einschätzungen oder vorschneller Erstattungsanträge seitens US-Gesellschaften bzw. deren Gesellschafter.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, bestehende Strukturen und laufende Erstattungsfälle gezielt zu überprüfen, eine klare Dokumentation zu schaffen, um so weitere Risiken, die zu erheblichen steuerlichen Nachteilen und administrativem Mehraufwand führen können, auszuschließen. Diese können nämlich schnell den Vorteil eines vermeintlich reduzierten Quellensteuersatzes auf Ausschüttungen zunichtemachen.

Nur so kann sichergestellt werden, dass das durch das BFH‑Urteil eröffnete Potenzial auch tatsächlich genutzt werden kann – und nicht ungenutzt bleibt oder womöglich durch andere steuerliche Risiken der Struktur, die die deutschen Steuerbehörden im Rahmen dieses Prozesses identifizieren, zu Nachteilen führt.

WINHELLER unterstützt Sie bei der steuerlichen Einordnung von US‑LLCs und hybriden Strukturen, der steuerlichen Gestaltung, der Prüfung von DBA‑Ansprüchen sowie der Durchsetzung von Quellensteuerentlastungen.

Vorteile Ihrer US-Struktur nutzen | LLC-Steuer-Check

Wenn Sie wissen möchten, ob und in welchem Umfang Ihre Struktur von diesem jüngsten BFH-Urteil profitieren kann und wo weiterhin Risiken bestehen, stehen wir Ihnen gerne für eine individuelle Analyse zur Verfügung. Gerne helfen wir Ihnen bei der notwendigen Ausgestaltung, um die vollen Vorteile ausschöpfen zu können und weitere Fallstricke von Anfang an zu vermeiden.

Um Ihnen eine erste eigene Einschätzung zu ermöglichen, ob Ihre LLC tendenziell als transparent (Personengesellschaft) oder intransparent (Kapitalgesellschaft) einzuordnen ist, haben wir für Sie zudem einen kostenlosen LLC-Steuer-Check entwickelt. Kommen Sie gern bei Fragen auf uns zu!

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Porträt vom Autor

Harald Wissler

Harald Wissler ist als Senior Associate Financial Services im Bereich des internationalen Steuerrechts für unsere Kanzlei tätig. Er unterstützt Privatpersonen, Unternehmen und Organisationen zu steuerrechtlichen Fragestellungen in grenzüberschreitenden Fällen sowie bei der Ein- und Auswanderung und dem Betreiben von inländischen Zweigniederlassungen. In diesem Zusammenhang beschäftigt er sich neben dem deutschen und ausländischen Steuerrecht auch mit Doppelbesteuerungsabkommen.

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