Rückforderung von Fördermitteln: Existenzgefährdung als Hindernis

Eine Alarmleuchte in einem Gang

Drohende Existenzgefährdung des Fördermittelempfängers kann Rückforderung von Fördermitteln entgegenstehen

Auch ein festgestellter Verstoß gegen Förderbedingungen rechtfertigt nicht automatisch den vollständigen Widerruf einer Förderung. Erfasst ein Widerruf lange Zeiträume und löst er hohe Rückzahlungen aus, muss die Bewilligungsbehörde das Gewicht des Verstoßes, die wirtschaftliche Situation des Fördermittelempfängers und eine mögliche Existenzgefährdung berücksichtigen. Das zeigt das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. April 2026, Az. 3 K 4843/25.

Fördermittelrecht bei entgeltlicher Überlassung geförderter Räume

Ein gemeinnütziger Verein erhielt im Jahr 2002 einen Zuschuss von 357.904 Euro für den Umbau einer Jugendbildungsstätte. Der Zuwendungsbescheid bestimmte, dass die geförderten Räume nicht, auch nicht teilweise, für wirtschaftliche oder andere nicht steuerbegünstigte Zwecke genutzt werden durften. Für Nutzungen im Landesinteresse waren sie unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Der Verein überließ die Räume später auch Dritten, überwiegend anderen gemeinnützigen Einrichtungen. Dafür verlangte er nach eigenen Angaben lediglich Ersatz der anfallenden Betriebskosten. Vereinzelt wurden die Räume zudem für nicht steuerbegünstigte Zwecke genutzt, etwa für die Klausurtagung eines Gemeinderats. Die Behörde ordnete die Gebrauchsüberlassung dennoch als entgeltliche Vermietung und damit als unzulässige wirtschaftliche Nutzung ein. Rund 20 Jahre nach der Bewilligung nahm sie den Förderbescheid rückwirkend zurück und verlangte den gesamten Zuschuss zuzüglich Zinsen zurück.

Auf die steuerliche Einordnung der Raumüberlassung oder eine Gewinnerzielungsabsicht kam es für das Gericht nicht an. Maßgeblich war allein der Inhalt des Zuwendungsbescheids. Dieser schloss jede entgeltliche und jede nicht steuerbegünstigte Nutzung aus. Auch der bloße Ersatz von Strom-, Heizungs- oder Reinigungskosten war ein Entgelt und damit förderschädlich. Die Gemeinnützigkeit der Nutzer änderte daran nichts.

Zuwendungsrecht unterscheidet Rücknahme und Widerruf

Die Behörde hatte den Zuwendungsbescheid nach § 48 LVwVfG zurückgenommen. Diese Vorschrift betrifft jedoch Verwaltungsakte, die bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig waren. Der Förderbescheid war im Jahr 2002 rechtmäßig. Erst die spätere Nutzung der Räume wich von seinen Vorgaben ab. Ein solcher nachträglicher Verstoß macht den ursprünglichen Bescheid nicht rückwirkend rechtswidrig.

Rechtlich kam deshalb nur ein Widerruf nach § 49 Abs. 3 LVwVfG in Betracht. Danach kann ein rechtmäßiger Zuwendungsbescheid widerrufen werden, wenn die Förderung nicht mehr für den festgelegten Zweck verwendet oder eine Auflage nicht erfüllt wird. Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich vor.

Die fehlerhafte Rücknahme konnte gleichwohl nicht in einen rechtmäßigen Widerruf umgedeutet werden. Zwar ist das Widerrufsermessen bei einer zweckwidrigen Mittelverwendung regelmäßig auf einen Widerruf ausgerichtet. Die Behörde muss aber prüfen, ob besondere Umstände gegen einen vollständigen Widerruf sprechen. Gerade diese Prüfung hat die Behörde nur unzureichend durchgeführt.

Rückforderung von Fördermitteln verlangt Abwägung und Verhältnismäßigkeit

Die Behörde hatte nicht hinreichend ermittelt, wie häufig die Räume entgeltlich überlassen worden waren, welche Beträge der Verein dafür erhalten hatte und aus welchen Gründen die jeweiligen Nutzungen erfolgt waren. Ohne diese Feststellungen ließ sich das tatsächliche Gewicht der Pflichtverletzung nicht beurteilen. Die Einschätzung einer Prüfungsgesellschaft genügte dafür nicht, weil diese selbst darauf hingewiesen hatte, dass der Umfang der Überlassungen noch aufzuklären sei.

Hinzu kam der erhebliche Zeitablauf. Der Widerruf sollte rund 20 Jahre erfassen und eine Rückzahlung von mehr als 357.000 Euro zuzüglich Zinsen auslösen. In einer solchen Situation muss die Behörde prüfen, ob der Widerruf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zeitlich, betragsmäßig oder in anderer Weise zu begrenzen ist. Das gilt insbesondere bei Pflichtverletzungen von geringem Gewicht oder wenn die vollständige Rückforderung die wirtschaftliche Existenz des Fördermittelempfängers gefährden könnte.

Dabei waren auch die besonderen Finanzierungsstrukturen des Vereins relevant. Nach Aktenlage wurde er nahezu zur Hälfte durch das Land finanziert. Der Behörde hätte sich deshalb die Frage aufdrängen müssen, ob die vollständige Rückforderung gerade die wirtschaftliche Grundlage einer in erheblichem Umfang öffentlich finanzierten Organisation vernichten würde. Das Gericht hebt die Gemeinnützigkeit dabei ausdrücklich hervor. Eine Begrenzung des Widerrufs komme insbesondere in Betracht, „um etwa bei gemeinnützigen Vereinen eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen zu vermeiden“ (VG Stuttgart, Urteil vom 22.04.2026 – 3 K 4843/25, Leitsatz 3).

Fördermittelbescheide sorgfältig prüfen – Rückforderung frühzeitig abwehren

Die Entscheidung ist kein Freibrief für Abweichungen von einem Zuwendungsbescheid. Sie zeigt aber, dass auch ein festgestellter Förderverstoß nicht zwangsläufig zur vollständigen Rückforderung führen darf.

Überlässt etwa ein Sozialunternehmen einen geförderten Seminarraum nur gelegentlich gegen Erstattung der Nebenkosten, kann dies bereits gegen den Förderbescheid verstoßen. Vor einer vollständigen Rückforderung muss die Behörde aber den Umfang dieser Nutzung, die vereinnahmten Beträge, den Zeitablauf und die wirtschaftlichen Folgen ermitteln.

Wir empfehlen Fördermittelempfängern daher, ihr Förder- bzw. Zuwendungsbescheide stets sorgfältig auf enthaltene Auflagen zu prüfen und diese einzuhalten. In Zweifelsfällen empfehlen wir eine transparente und dokumentierte Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber.

Bei einer drohenden Rückforderung sollten die Ermessenserwägungen der Behörde erkennen lassen, dass die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und gewürdigt wurden. Ist das nicht der Fall, oder droht durch eine geringfügige Pflichtverletzung ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden spricht einiges für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung – dann kann es sich lohnen, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Beratung bei Rückforderung von Fördermitteln

Sind Sie unsicher über den Umgang mit Auflagen Ihrer Zuwendungsbescheide oder wurde Ihnen eine Rückforderung von Fördermitteln in Aussicht gestellt? Unser NPO-Team berät Fördermittelempfänger gerne bei der Prüfung und Abwehr von Zuwendungs-, Widerrufs- und Rückforderungsbescheiden. Kommen Sie jederzeit auf uns zu!

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Porträt vom Autor

Eva Helfenstein

Rechtsanwältin Eva Helfenstein berät am Frankfurter Standort Stiftungen und andere Nonprofit-Organisationen in allen Angelegenheiten des Gemeinnützigkeits- und Stiftungsrechts.

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