Fördermittelrecht: Keine Kürzung aus bloßer Vorsicht

zwei Personen geben sich einen Handschlag

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat mit einer praxisrelevanten Entscheidung die Rechte von Fördermittelempfängern gestärkt. Bewilligungsbehörden dürfen die beihilferechtliche Zulässigkeit einer Förderung nicht offenlassen und Förderbeträge nicht allein aus Vorsichtsgründen auf die De-minimis-Schwelle begrenzen. Für gemeinnützige Organisationen, Inklusionsbetriebe und Wohlfahrtsunternehmen schafft die Entscheidung mehr Rechtssicherheit im Fördermittelrecht.

Voraussetzungen der unionsrechtlichen Beihilfe

Ob eine Förderung, ein Zuschuss oder eine sonstige finanzielle Unterstützung dem europäischen Beihilferecht unterfällt, ist häufig eine zentrale Vorfrage im Zuwendungsrecht. Dies betrifft nicht nur Investitionsförderungen, sondern ebenso Projektförderungen oder sonstige finanzielle Unterstützungsleistungen für gemeinnützige Organisationen, Wohlfahrtsunternehmen und Sozialunternehmen.

Eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV liegt vor, wenn einem Unternehmen aus staatlichen Mitteln ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, der nur bestimmten Unternehmen oder Tätigkeiten zugutekommt, den Wettbewerb zumindest potenziell verfälschen kann und geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen. Sämtliche Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt eines dieser Merkmale, liegt bereits tatbestandlich keine Beihilfe vor.

Von besonderer Bedeutung ist dabei die Frage, wann überhaupt ein „Unternehmen“ im beihilferechtlichen Sinne vorliegt. Anders als zunächst anzunehmen wäre, hängt dies weder von der Rechtsform noch von einer Gewinnerzielungsabsicht ab. Maßgeblich ist allein, ob Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt angeboten werden. Das VG Köln bestätigt insoweit ausdrücklich, dass auch ein Inklusionsbetrieb grundsätzlich ein Unternehmen im Sinne des Beihilferechts sein kann. Gemeinnützigkeit und soziale Zielsetzung schließen die Anwendung des Beihilferechts nicht automatisch aus.

Investitionszuschuss für Erwerb einer Großküche

Dem Urteil lag die Förderung eines Inklusionsbetriebs zugrunde, der Schulen im Kölner Raum mit Schulmahlzeiten versorgt. Ein gemeinnütziger Verein beantragte für den Erwerb einer Großküche einen Investitionszuschuss in Höhe von insgesamt 661.000 Euro. Die Großküche sollte einer Tochtergesellschaft zur Verfügung gestellt werden, die als Inklusionsbetrieb nach § 215 SGB IX tätig ist. Die Bewilligungsbehörde gewährte jedoch lediglich 200.000 Euro als De-minimis-Beihilfe und lehnte die übrigen 461.000 Euro ab. Zur Begründung führte sie an, Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel könnten wegen der Nähe Kölns zur belgischen und niederländischen Grenze nicht ausgeschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit beschränke sie die Förderung deshalb auf den damaligen De-minimis-Höchstbetrag.

Das VG Köln hielt diese Vorgehensweise für rechtsfehlerhaft und verpflichtete die Behörde zur Neubescheidung des Förderantrags.

Fördermittelrecht und Beihilfenrecht: VG Köln stärkt Antragsteller

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Feststellung des Gerichts, dass die beihilferechtliche Zulässigkeit einer Förderung eine Rechtsfrage ist, die von der Bewilligungsbehörde selbst beantwortet werden muss. Eine Behörde dürfe sich nicht „hinter der selbst herbeigeführten Rechtsunsicherheit verstecken“. Die bloße Möglichkeit einer späteren Beanstandung durch die Europäische Kommission rechtfertige es nicht, mögliche Förderalternativen von vornherein auszuschließen.

Das VG Köln stellt klar, dass, wenn die Behörde ihren Handlungsspielraum verkürzt, weil sie eine Förderung irrtümlich oder vorsorglich für unzulässig hält, dies eine fehlerhafte Ermessensentscheidung ist. Ebenso stellt die bloße Befürchtung späterer Rückforderungsverfahren kein sachgerechtes Kriterium für die Förderentscheidung dar. Dieses Risiko sei jedem Zuwendungsverfahren immanent und könne deshalb nicht zur pauschalen Kürzung einer Förderung herangezogen werden.

Möchten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.

Zugleich konkretisiert das Urteil die Anforderungen an die Amtsermittlung. Entgegen der Auffassung der Behörde sind regelmäßig weder umfassende Marktanalysen noch kostspielige Sachverständigengutachten erforderlich. In aller Regel genügen die Informationen des Antragstellers sowie öffentlich verfügbare Marktinformationen, um die beihilferechtliche Bewertung vorzunehmen. Aus Sicht der Beratungspraxis unterstreicht dies die Bedeutung eines sorgfältig vorbereiteten Förderantrags. Antragsteller sollten frühzeitig belastbare Angaben zu ihrem Tätigkeitsgebiet, ihrem Marktumfeld, ihren Kapazitätsgrenzen und möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen machen.

Was Fördermittelempfänger daraus lernen können

Für gemeinnützige Organisationen und Sozialunternehmen enthält die Entscheidung mehrere wichtige Erkenntnisse. Zum einen dürfen Bewilligungsbehörden eine Förderung nicht allein deshalb kürzen, weil Unsicherheiten hinsichtlich der beihilferechtlichen Einordnung bestehen. Fördermittelempfänger können verlangen, dass die Behörde die beihilferechtliche Situation abschließend prüft und nicht vorsorglich auf eine De-minimis-Beihilfe ausweicht.

Zweitens bestätigt das Urteil, dass Inklusionsbetriebe zwar grundsätzlich als Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne anzusehen sind. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass jede ihnen gewährte Förderung auch als staatliche Beihilfe zu qualifizieren ist. Neben der Unternehmenseigenschaft müssen auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Im vorliegenden Fall verneinte das VG Köln die Beihilfeeigenschaft, weil es an einer hinreichenden Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels fehlte. Maßgeblich war dabei, dass der Inklusionsbetrieb ausschließlich auf einem lokal begrenzten Markt tätig war, seine Leistungen lediglich im Raum Köln anbot und weder realistische Aussichten auf die Gewinnung von Kunden aus anderen Mitgliedstaaten noch auf eine spürbare Beeinflussung grenzüberschreitender Investitionen bestanden. Die Entscheidung verdeutlicht damit, dass die Unternehmenseigenschaft zwar Ausgangspunkt der beihilferechtlichen Prüfung ist, die weiteren Tatbestandsmerkmale jedoch eigenständig zu prüfen sind und gerade bei lokal erbrachten sozialen Dienstleistungen nicht ohne Weiteres bejaht werden können.

Umfassende Beratung zu Beihilfen für gemeinnützige Organisationen

Das Urteil des VG Köln stärkt die Rechtsposition von Antragstellern im Fördermittelrecht erheblich. Bewilligungsbehörden müssen die beihilferechtliche Zulässigkeit einer Förderung eigenständig bewerten und dürfen Mittel nicht allein wegen abstrakter Risiken oder aus Gründen besonderer Vorsicht auf De-minimis-Beträge beschränken. Für gemeinnützige Organisationen, Inklusionsbetriebe und Sozialunternehmen bedeutet dies zugleich, dass die beihilferechtliche Einordnung bereits im Antragsverfahren aktiv vorbereitet werden sollte und eine sorgfältige Darstellung des eigenen Marktumfelds und der lokalen Ausrichtung des Vorhabens künftig noch wichtiger wird.

Prüfen Sie derzeit einen Förderantrag für einen Inklusionsbetrieb, eine gGmbH oder eine andere gemeinnützige Organisation? Wurde eine beantragte Förderung mit Verweis auf das EU-Beihilferecht gekürzt oder abgelehnt? Und haben Sie untersucht, ob neben der Beihilfefreiheit auch Freistellungsmöglichkeiten, etwa im DAWI-Bereich, in Betracht kommen?

Wir unterstützen Sie gerne bei der beihilferechtlichen Bewertung von Fördervorhaben, der Kommunikation mit Bewilligungsbehörden und der rechtssicheren Gestaltung von Fördermittelanträgen. Melden Sie sich gerne bei uns!

Diesen Artikel teilen
Porträt vom Autor

Laura Stieler

Laura Stieler ist Rechtsanwältin im Nonprofitteam bei WINHELLER in Frankfurt am Main. Sie berät bundesweit Stiftungen, Vereine und Verbände sowie andere Nonprofit-Organisationen.

Beiträge - Profil

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

Sie benötigen Unterstützung?

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.

Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 80