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Hilfe für wirtschaftliche Vereine? Reform des Vereins- und Genossenschaftsrechts geplant

Bereits im Koalitionsvertrag hatte sich die Große Koalition für eine Förderung unternehmerischer Initiativen und des bürgerschaftlichen Engagements durch Erleichterungen im Genossenschafts- und/oder Vereinsrecht ausgesprochen. Während sich die CDU/CSU-Bundestagsfraktion später zu einer Reform der eingetragenen Genossenschaft ablehnend äußerte, hat das von Heiko Maas (SPD) geführte Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) nun in einem aktuellen Referentenentwurf die gesetzgeberischen Pläne konkretisiert.

Vereinfachte Prüfung von kleinen Genossenschaften

Geplant ist, die genossenschaftliche Pflichtprüfung bei sehr kleinen Genossenschaften im neuen sog. vereinfachten Prüfungsverfahren durchzuführen. Die Attraktivität der e.G. soll so durch geringere (Gründungs-)Kosten gesteigert werden. Davon profitieren sollen Genossenschaften, deren im maßgeblichen Prüfungszeitraum festgestellte Jahresabschlüsse jährliche Umsatzerlöse von nicht mehr als 600.000 Euro sowie Jahresüberschüsse von nicht mehr als 60.000 Euro ausweisen und deren Satzungen keine Nachschusspflichten der Mitglieder vorsehen.

Mitgliederdarlehen nicht mehr genehmigungspflichtig

Darüber hinaus soll es Genossenschaften unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, Mitgliederdarlehen anzunehmen, selbst wenn sie keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Betreiben eines Einlagengeschäfts haben. Derzeit ist eine derartige Erlaubnis noch erforderlich, sofern die Darlehensaufnahme gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, betrieben wird, d.h. – kurz gesagt – wenn die Darlehensaufnahme einen gewissen Umfang erreicht. In der Praxis übersehen das Genossenschaften gelegentlich.

Ausweitung des wirtschaftlichen Vereins

Neben den Änderungen im Genossenschaftsrecht ist gemäß dem neu formulierten § 22 BGB auch die vereinfachte Anerkennung von wirtschaftlichen Vereinen geplant. Die Anerkennung eines wirtschaftlichen Vereins soll künftig zulässig sein, wenn die Verfolgung des Zwecks in einer anderen Rechtsform unzumutbar wäre. Wann von einer solchen Unzumutbarkeit auszugehen ist, soll in einer Rechtsverordnung konkretisiert werden. Je nach Ausgestaltung der Rechtsverordnung würde der wirtschaftliche Verein für die Praxis dadurch deutlich interessanter werden – vor allem für kleine Vereine, die die etwas höheren Kosten alternativer Rechtsformen (Genossenschaft, gGmbH) scheuen.

Genossenschaftsidee als immaterielles Kulturerbe

Der Reformwille des BMJV ist zu begrüßen. Durch die geplanten Änderungen des Genossenschaftsrechts würde die e.G. attraktiver werden. Auch wenn die e.G. bereits jetzt in vielen Fällen eine geeignete Rechtsform ist, wird ihr Potential häufig übersehen – nicht zuletzt auch von der Beraterschaft selbst. Anders z.B. die UNESCO: Als ersten deutschen Beitrag überhaupt hat sie die Genossenschaftsidee am 30.11.2016 in die Liste des immateriellen Kulturerbes aufgenommen.

Verfahren noch im Entwurfsstadium

Ebenfalls zu begrüßen ist die Initiative, kleineren Vereinen den Verbleib im Vereinsrecht zu gestatten, ohne dabei zu übersehen, dass es sich auch bei kleinen Vereinen, die sich (sozial-)unternehmerisch betätigen, letztlich um wirtschaftliche Vereine handelt und nicht etwa um Idealvereine. Noch steckt das Verfahren allerdings im Entwurfsstadium. Der Entwurf des BMJV ist noch kein Gesetz – und die Prognose sei erlaubt: er wird es auch nicht. Schon allein aus politischen Gründen wird die CDU/CSU-Fraktion einen Vorschlag des SPD-geführten BMJV kurz vor der Bundestagswahl kaum unverändert akzeptieren können. Ob eine Gesetzesänderung noch vor der Bundestagswahlerfolgt und, wenn ja, in welcher Form, ist zum aktuellen Zeitpunkt daher völlig unklar.

Unsere spezialisierten Anwälte beraten Sie gerne umfassend zum Genossenschaftsrecjt und zur Wahl der richtigen Rechtsform. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 14.11.2016

Weiterlesen:
CDU/CSU-Bundestagsfraktion gegen die „kleine Genossenschaft“
Gründung einer Genossenschaft: Fallstricke vermeiden

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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