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Reform des Stiftungsrechts bald abgeschlossen

Reform des Stiftungsrechts: Bundesjustizministerium veröffentlicht ReferentenentwurfNach einigem Hin und Her hat die Bundesregierung am 03.02.2021 den Regierungsentwurf zur lange geplanten Stiftungsrechtsreform beschlossen – knapp ein halbes Jahr nach dem vorgelagerten Referentenentwurf, der teilweise auf erhebliche Kritik in Wissenschaft und Praxis gestoßen war. Dennoch finden sich viele Überlegungen aus dem Referentenentwurf auch in dem neuen Regierungsentwurf wieder.

Geschichte der Stiftungsrechtsreform

Genau genommen beginnt die Geschichte der Stiftungsrechtsreform im Jahr 2014: In diesem Jahr war eine Bund-Länder-Gruppe eingerichtet worden, die die Aufgabe hatte, Vorschläge für die Reform des Stiftungsrechts zu erarbeiten. Der erste Entwurf ließ allerdings einige Jahre auf sich warten: Erst im Jahr 2018 wurde der erste Diskussionsentwurf vorgelegt. Vor gut einem Jahr veröffentlichten dann auch mehrere namenhafte Rechtsprofessoren einen Vorschlag, bevor im September letzten Jahres schließlich der besagte Referentenentwurf veröffentlicht wurde. Der Referentenentwurf hatte das Ziel, die Vorschläge des Diskussionsentwurfs und des Professorenentwurfs zu vereinen. Alle Entwürfe der vergangenen Jahre mündeten schließlich in dem kürzlich beschlossenen Regierungsentwurf zur Stiftungsreform.

Welche Änderungen des Stiftungsrechts sind geplant?

Wesentliche Kernpunkte der geplanten Reform sind die bundeseinheitliche Regelung des Stiftungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), die Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung, neue Haftungsmaßstäbe für Stiftungsorgane durch die Einführung einer Business-Judgement-Rule und einer Beweislastumkehr im Haftungsfall sowie eine erleichterte Änderbarkeit der Stiftungssatzung, sofern eine entsprechende Ermächtigung in der Errichtungssatzung vorhanden ist.

Kritik am Referentenentwurf

Der Referentenentwurf war in der Fachwelt stark kritisiert worden: Die neuen Vorschriften seien teilweise widersprüchlich formuliert und zu unausgereift. Zudem führten die Neuerungen zu einer Ungleichbehandlung von Stiftungen und Vereinen: So solle etwa die Business-Judgement-Rule nur für Stiftungen und nicht für Vereine gelten. Dies sei nicht nachvollziehbar. Ferner sei die Führung des Stiftungsregisters durch das Bundesamt für Justiz statt durch die örtlichen Amtsgerichte aus verfassungsrechtlichen Gründen fragwürdig, da für die Vollziehung des Stiftungsrechts die Länder zuständig seien. Ein weiterer Kritikpunkt: Es fehle eine generelle Möglichkeit, die Satzung einer Stiftung innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach ihrer Errichtung zu ändern.

Welche Neuerungen gibt es im Regierungsentwurf?

Der Regierungsentwurf enthält keine wesentlichen Neuerungen und basiert damit größtenteils auf dem Referentenentwurf. Die wenigen Neuerungen sind u.a.:

  • Stiftungsregister: Im Referentenentwurf war ursprünglich vorgesehen, das Stiftungsregister als Register mit uneingeschränktem Einsichtsrecht auszugestalten. Personenbezogene Daten von Destinatären und Stiftern sowie die Regelungen zur Vermögensverwaltung hätten somit von jedermann unproblematisch eingesehen werden können. Dahingehend sieht der Regierungsentwurf nun eine Einschränkung vor: Sofern ein berechtigtes Interesse der Stiftung oder eines Dritten besteht, können bestimmte Angaben im Register unkenntlich gemacht oder die entsprechenden Dokumente von vornherein nicht ins Register eingestellt werden.
  • Haftung: Im Referentenentwurf war vorgesehen, dass die Stiftung bei einer durch ein Organ begangenen Pflichtverletzung das Verschulden des Organs beweisen muss. Diese Regelung hätte jedoch dazu geführt, dass Stiftungen ihre Schadensersatzersatzansprüche nur sehr schwer gerichtlich hätten durchsetzen können. Dieser Vorschlag wurde nun im Regierungsentwurf gestrichen. Es bleibt daher bei der aktuellen Regel: Im Haftungsfall muss also das Organ nachweisen, dass es die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

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Wann tritt die die Reform in Kraft?

Da im September 2021 die nächsten Bundestagswahlen stattfinden werden, rechnen wir damit, dass die Stiftungsrechtsreform bis zum Sommer abgeschlossen sein wird. Der Großteil der Neuerungen wird dann zum 01.07.2022 in Kraft treten, während die Regelungen zum Stiftungsregister erst am 01.01.2026 in Kraft treten werden. 

Unsere Bewertung der Stiftungsrechtsreform

Das Tempo der Reform ist zu begrüßen: Nachdem sich jahrelang nichts getan hatte, ist mittlerweile absehbar, dass die Reform innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung des Referentenentwurfs abgeschlossen sein wird. Obwohl es im Regierungsentwurf nur wenige Änderungen gegenüber dem viel kritisierten Referentenentwurf gibt, sind die Neuerungen, die es gab, positiv hervorzuheben. Problematisch bleibt, dass die umfangreiche Kritik aus der Praxis und Wissenschaft überwiegend nicht berücksichtigt wurde. Es ist daher nicht verwunderlich, dass mehrere namhafte Rechtsprofessoren die Verschiebung der Reform auf die nächste Legislaturperiode fordern, um die weiterhin bestehenden Mängel des jetzigen Entwurfes zu beheben.

WINHELLER berät Stiftungen und Stifter

Es ist sehr unwahrscheinlich, dass es bis zum Sommer noch grundlegende Änderungen an dem Regierungsentwurf geben wird. Stiftungen können daher davon ausgehen, dass die Vorschläge aus dem Regierungsentwurf künftig Gesetzeskraft entfalten werden. Auch wenn der 01.07.2022 noch in weiter Ferne zu sein scheint: Stiftungen sollten bereits jetzt zusammen mit ihren Beratern prüfen, welche Auswirkungen die Stiftungsrechtsreform auf ihre zukünftige Tätigkeit haben könnte. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

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Elmar Krüsmann

Rechtsanwalt Elmar Krüsmann ist auf die Beratung von Nonprofit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert. Oftmals ist er dabei auch mit grenzüberschreitendem Bezug tätig.

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