Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte einen steuerrechtlichen Fall zu entscheiden, in dem ein deutscher Steuerpflichtiger als geschäftsführendes Mitglied zweier schweizerischer rechtsfähiger Vereine beschäftigt war. Die Vereinssitzungen fanden sowohl in der Schweiz als auch in dritten Staaten statt.
Im Rahmen der Prüfung der steuerlichen Konsequenzen der Tätigkeit kam es auf die Auslegung einer Vorschrift im zwischen Deutschland und der Schweiz geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen an. Es stellte sich die Frage, ob die Vereine als „Kapitalgesellschaften“ zu behandeln waren. Das Gericht verneint dies. Weder im deutschen noch im schweizerischen Recht falle ein rechtsfähiger Verein unter den Begriff der Kapitalgesellschaft. In Deutschland seien solche gemäß § 1 Nr. 1 Körperschaftssteuergesetz (KStG) nur die GmbH, die Aktiengesellschaft (AG) sowie die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Kapitalgesellschaften seien eine Untergruppe der Vereine. In umgekehrter Richtung gelte dies nicht.
Hinweis: Seit dem 01.01.2006 zählt zu den in § 1 Nr. 1 KStG genannten Kapitalgesellschaften übrigens auch die sog. Europäische Gesellschaft, die landläufig auch als Europa-AG bezeichnet wird.
Mit seiner Rechtsauffassung weicht das Finanzgericht Baden-Württemberg von einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts ab, das im Jahr 1991 entschieden hatte, dass alle körperschaftssteuerpflichtigen Einrichtungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 KStG, mithin auch Vereine, vom Begriff der „Kapitalgesellschaft“ im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens erfasst seien. Es wird sich zeigen, welche Auffassung langfristig als höchstrichterliche Rechtsprechung die Oberhand gewinnt.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.11.2006, Az. 4 K 213/05
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.05.1991, Az. VI 676/89