Die Verfassungsschutzberichte der Länder und des Bundes informieren über Organisationen und Bestrebungen, die sich gegen die jeweilige Landesverfassung bzw. das Grundgesetz richten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVerwGH) hat nun entschieden, dass auch unterschwellige Botschaften in Publikationen eine Nennung in einem solchen Bericht rechtfertigen.
Umweltzeitschrift mit rechtsextremistischer Ideologie
Betroffen war ein Verein, der sich dem Umwelt-, Natur- und Heimatschutz verschrieben hat. Die Haupttätigkeit besteht in der Herausgabe einer Umweltzeitschrift, die inhaltlich jedoch für eine rechtsextremistische Ideologie wirbt, indem sie immer wieder nationalsozialistische Stereotype verwendet. Inhaltlich widmet sich die Publikation Themen wie dem Tierschutz und dem vermeintlich durch Zugewanderte betriebenen Schächten. Personell bestehen enge Verflechtungen mit der NPD, so dass der Bayerische Verfassungsschutz den Verein letztlich unter der Rubrik „Rechtsextremistische Parteien, Vereinigungen und Verlage“ in den Verfassungsschutzbericht aufnahm.
Hiergegen wendete sich der Verein. Er berief sich auf die Pressefreiheit, blieb hiermit aber letztlich vor dem BayVerwGH erfolglos. Auch die Pressefreiheit schütze nicht vor der Nennung in einem Verfassungsschutzbericht, wenn die hierfür geltenden Voraussetzungen gegeben sind. Aufgrund der inhaltlichen Nähe zu rechtsextremem Gedankengut war die Aufnahme in den Bericht gerechtfertigt. Ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung des Berichts bzw. die Schwärzung der den Verein betreffenden Passagen bestand demnach nicht.
Genaue Prüfung der Rechtslage
Eine verfassungsfeindliche Gesinnung kann Vereinen schneller zur Last gelegt werden, als diesen lieb ist. So wurde etwa dem Frauenverband Courage e.V. eine besondere Nähe zur Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands nachgesagt, die ihrerseits vom Verfassungsschutz beobachtet wird. Doch auch religiöse Vereine (vor allem islamische) geraten mitunter schnell ins Visier der Verfassungsschützer. In solchen Fällen bietet sich eine genaue Prüfung der Rechtslage an, um gegen eine ungerechtfertigte Nennung vorgehen zu können. Unsere erfahrenen Anwälte sind Ihnen dabei gerne behilflich.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil v. 06.07.2017, Az. 10 BV 16.1237
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