Im Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums für das Jahressteuergesetz 2009 wird rechtsextremistischen Einrichtungen endgültig der Weg in die Gemeinnützigkeit verstellt.
§ 51 AO (Abgabenordnung) soll demnach um folgenden Satz ergänzt werden: „Die Steuervergünstigung setzt voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung kein extremistisches Gedankengut fördert und sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hält.“ Die Änderung des Gesetzeswortlautes brächte die schon bisher geübte ständige Verwaltungspraxis explizit zum Ausdruck.
Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums für das Jahressteuergesetz 2009