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Ist die Rechtsberatung durch Verbände umsatzsteuerpflichtig?

Bisher war die Rechtslage klar: Die Rechtsberatung und Prozessvertretung durch Verbände unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Am 10.10.2020 trat jedoch die Reform des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) in Kraft, die in einigen Fällen zur Umsatzsteuerpflicht dieser Leistungen führen könnte. Welche Folgen damit verbunden sind und was betroffene Verbände unternehmen können, verraten wir Ihnen im folgenden Beitrag.

Ist die Rechtsberatung durch Verbände umsatzsteuerpflichtig?

Bisherige Rechtslage

Bis zur Reform des Versicherungsteuergesetzes vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die rechtliche Beratung von Mitgliedern durch ihre Verbände – im Gegensatz zu der Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt – gemäß § 4 Nr. 10 a) UStG von der Umsatzsteuer befreit ist. Diese Vorschrift besagt, dass Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des VersStG von der Umsatzsteuer befreit sind – unabhängig davon, ob die Zahlung des Versicherungsentgelts der Versicherungsteuer unterliegt oder nicht. Zwischen den Verbänden und ihren Mitgliedern lag in der Regel ein solches Versicherungsverhältnis im Sinne des VersStG vor, sodass die Rechtsberatungsleistungen der Verbände von der Umsatzsteuer befreit waren. 

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Ein weiterer Vorteil: In den meisten Fällen mussten die Verbände zudem keine Versicherungsteuer zahlen. Denn häufig war auch § 4 Nr. 7 VersStG in seiner alten Fassung einschlägig, der besagt, dass die Zahlung eines Versicherungsentgelts von der Versicherungsteuer befreit ist, sofern sie für eine Vereinbarung geleistet wird, die die Gewährung von Rechtsschutz durch einen Berufsverband zum Gegenstand hat. Zwar war diese Vorschrift nach dem Wortlaut nur auf Berufsverbände anwendbar, in der Praxis konnten sich jedoch auch gemeinnützige Verbände auf diese Vorschrift gegenüber der Finanzverwaltung berufen – eine Win-Win-Situation für diese Verbände.

Welche Folgen hat die Reform des Versicherungsteuergesetzes?

Im Rahmen der Reform des VersStG hat der Gesetzgeber § 4 Nr. 7 VersStG mit Wirkung zum 10.10.2020 geändert. Die Neufassung dieser Vorschrift besagt, dass nur noch die Gewährung von Rechtsschutz durch Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände oder ihre jeweiligen Zusammenschlüsse steuerlich begünstigt werden soll. Die Folge: Rechtschutzleistungen von gemeinnützigen Verbänden, insbesondere Sozialverbänden, sind seitdem nicht mehr von der Versicherungsteuer befreit, sofern ein Versicherungsverhältnis zwischen dem jeweiligen Verband und seinen Mitgliedern vorliegt. In diesem Fall wären die erbrachten Rechtschutzleistungen jedoch zumindest gemäß § 4 Nr. 10 a) UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Liegt dagegen kein Versicherungsverhältnis vor, unterliegen die Rechtschutzleistungen zwar nicht der Versicherungsteuer, sie sind jedoch umsatzsteuerpflichtig, da § 4 Nr. 10 a) UStG in diesen Fällen keine Anwendung mehr findet. Eine Befreiung von der Umsatzsteuer und der Versicherungsteuer ist somit seit der Reform des VersStG nur noch für Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und ihre jeweiligen Zusammenschlüsse möglich, für gemeinnützige Verbände jedoch nicht.

Was können gemeinnützige Verbände tun?

Für die Frage, ob die Rechtsberatung durch einen gemeinnützigen Verband der Umsatzsteuer unterliegt, kommt es maßgeblich darauf an, ob zwischen dem Verband und seinen Verbandsmitgliedern ein Versicherungsverhältnis vorliegt. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Rechtsberatung von Mitgliedern Teil des satzungsmäßigen Vereinszwecks ist. Somit können Verbände jedoch mit einer Satzungsänderung beeinflussen, wie ihre erbrachten Rechtsschutzleistungen künftig besteuert werden sollen. Ist die Rechtsberatung von Mitgliedern Teil des Satzungszwecks, fällt Versicherungsteuer an. Ist die Rechtsberatung dagegen kein Teil des Satzungszweckes, sind die Leistungen umsatzsteuerpflichtig. Hierdurch erhält der Verband jedoch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Welche Option im Einzelfall steuerlich zu bevorzugen ist, erklären Ihnen unsere erfahrenen Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht gern.

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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