Mitgliedsbeiträge von Berufsverbänden sind umsatzsteuerbar, soweit sie auf vom Verband angebotene Rechtsberatungsleistungen entfallen. Die Finanzverwaltungen der Länder haben sich nun allerdings darauf verständig, dass für den umsatzsteuerbaren Teil der Mitgliedsbeiträge zumindest die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG gilt.
Unechte Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerbar
Viele Berufsverbände bieten ihren Mitgliedern Rechtsberatung an. Diese Rechtsberatung wird aus den Mitgliederbeiträgen finanziert, ohne dass die Mitglieder ein leistungsbezogenes gesondertes Entgelt für die Inanspruchnahme der Beratung entrichten. Der Teil der Mitgliedsbeiträge, der auf die Rechtsberatung als unternehmerische Tätigkeit entfällt, ist ein sog. unechter Mitgliedsbeitrag und als solcher umsatzsteuerbar.
Umsatzsteuerbarkeit bedeutet nicht Umsatzsteuerpflicht
Umsatzsteuerbarkeit bedeutet aber nicht automatisch auch Umsatzsteuerpflicht. Auf den Antrag eines Vereins für Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer hin haben die Finanzverwaltungen der Länder auf Bund-Länder-Ebene daher erörtert, ob für den Teil der Mitgliedsbeiträge, der auf die Rechtsberatung entfällt, die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG zur Anwendung kommt. Diese Regelung stellt Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungssteuergesetzes umsatzsteuerfrei.
Rechtsberatung als Versicherungsverhältnis steuerbefreit
Im Ergebnis bejaht die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit. In ihrer Verfügung vom 03.02.2016 stellt sie klar, dass auch Gemeinschaften von Mitgliedern, die Risiken gemeinschaftlich tragen und die Gegenstand eines Versicherungsverhältnisses sein können, Versicherungsverträgen gleichgestellt werden können. Insoweit unterscheiden sich die Leistungen nicht von denen einer Rechtsschutzversicherung.
Die Finanzverwaltung beruft sich dabei auf eine Entscheidung des EuGH zur Pannenhilfe, der zufolge das Wesen eines Versicherungsumsatzes darin besteht, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen. Dabei kann die Leistung, zu deren Erbringung der Versicherer sich im Versicherungsfall verpflichtet, nicht nur in der Zahlung eines Geldbetrags bestehen, sondern auch in Beistandsleistungen entweder durch Geldzahlung oder durch Sachleistungen – hier eben in Form der Rechtsberatung. Nach der EuGH-Rechtsprechung sei im Übrigen auch geklärt, dass die Steuerbefreiung nicht nur von Versicherungsunternehmen in Anspruch genommen werden kann.
Steuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen prüfen
Die Vorgeschichte dieser aktuellen Verfügung reicht schon Jahre zurück: Der Haus- und Grundeigentümerverein hatte einen sechsstelligen Umsatzsteuerbetrag vom Finanzamt zurückgefordert, nachdem ihm aufgefallen war, dass er die jahrelang abgeführte Umsatzsteuer an sich gar nicht schulde. Statt die zu viel gezahlte Umsatzsteuer sogleich zu erstatten, sah sich das Finanzamt allerdings gezwungen, zunächst auf oberster Ebene eine einheitliche Vorgehensweise abzustimmen. Diese liegt nun vor und ist günstig für die zahlreichen Berufsverbände, die ihren Mitgliedern Rechtsdienstleistungen anbieten. Betroffene Berufsverbände sollten daher unbedingt die umsatzsteuerliche Behandlung ihrer Mitgliedsbeiträge überprüfen lassen. Wird nämlich zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen, muss sie auch an das Finanzamt abgeführt werden, obwohl sie vom zahlenden Mitglied nicht als Vorsteuer gezogen werden kann. Gerne sind Ihnen unsere spezialisierten Anwälte bei der Überprüfung behilflich.
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Tags: Steuerfreiheit