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NFT-Regulierung

Bafin-Aufsicht über NFTs

NFTs sind keineswegs unreguliert

NFT oder auch Non Fungible Token sind kryptografische Token, die auf der Distributed-Ledger-Technology (DLT) oder einer vergleichbaren Technologie basieren und die aufgrund ihrer technischen Eigenschaften untereinander nicht austauschbar (fungibel) sind. Erreicht wird dies, indem der zugrunde liegende Smart Contract einen Branchenstandard verwendet, der jedem Token eine einzigartige individuelle Kennung (Token-ID) zuweist.

Einmalige und nicht fungible Token werden von der MiCAR nicht erfasst   

Die Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) nimmt nicht automatisch alle NFTs vom Anwendungsbereich der MiCAR aus, sondern nur solche, die einmalig und nicht fungibel sind, wie etwa digitale Kunst und Sammlerstücke. Entsprechendes gilt für Kryptowerte, die einmalige und nicht fungible Dienstleistungen oder materielle Vermögenswerte darstellen, wie beispielsweise Produktgarantien oder Immobilien.

Wann ist ein Token einmalig und nicht fungibel?

Damit reicht die technische Ausgestaltung, also die alleinige Zuweisung einer eindeutigen Kennung zu einem Kryptowert nicht aus, um einen Token als einmalig und nicht fungibel einzustufen. Ein Kryptowert gilt vielmehr nur dann als einmalig und nicht fungibel, wenn auch die in ihm verkörperten Werte oder Rechte einmalig und nicht fungibel sind. Dies ist im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu ermitteln, wobei auf die Merkmale des jeweiligen Kryptowerts und nicht auf die Ausweisung durch den Emittenten abzustellen ist.

Prospekt-, Informationsblatt- und Erlaubnispflichten

Sind Token von der MiCAR nicht erfasst, heißt das nicht, dass ihre Emission bzw. ihr Vertrieb oder sich auf sie beziehende nachgelagerte Dienstleistungen aufsichtsrechtlich ohne Weiteres zulässig sind. Soweit sie als Wertpapiere nach der EU-Prospektverordnung oder als Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz einzuordnen sind, ist grundsätzlich ein Prospekt zu erstellen.

NFTs keine Wertpapiere

Token, die einmalig und nicht fungibel sind, sind regelmäßig nicht als Wertpapiere im aufsichtsrechtlichen Sinne einzustufen, da sie mit individuellen Rechten und Inhalten versehen sind, sodass eine Standardisierung und damit Handelbarkeit im Sinne des aufsichtsrechtlichen Wertpapierbegriffs ausscheiden dürfte.

NFT-Einstufung als Vermögensanlage

Jedoch kommt eine Einstufung als Vermögensanlage in Betracht, soweit einmalige und nicht fungible Token neben der Dokumentation der Verwertungsrechte oder des Eigentums dem Tokeninhaber auch weitergehende vermögensmäßige Rechte, wie zum Beispiel ein Ausschüttungsversprechen oder einen Rückzahlungs- und Zinsanspruch einräumen. Allerdings besteht keine Pflicht zur Erstellung eines Prospekts beziehungsweise eines Vermögensanlageinformationsblatts, wenn weniger als 20 Anteile im Rahmen einer Emission ausgegeben werden.

Erlaubnispflichten: Der Einzelfall entscheidet

Für die Frage, ob eine Tätigkeit erlaubnispflichtig ist, sind regelmäßig die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Von Bedeutung ist dabei, welche Rechte ein Emittent mit den Token verknüpft und wie diese nach der Emission genutzt werden können.

Was können wir für Sie tun?

Gerne unterstützen wir Sie bei ihrer geplanten NFT-Emission, indem wir den zu emittierenden Token aufsichtsrechtlich einordnen, das Vorliegen von Prospekt-, Informationsblatt- und Erlaubnispflichten prüfen und Ihre Emission im Einklang mit dem europäischen und nationalen Aufsichtsrecht umsetzen. Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu!

Weiterlesen:
Besteuerung von NFTs (Non-Fungible Tokens)

Dr. Annette Wagemann

Dr. Annette Wagemann ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und berät Unternehmen und deren Manager umfassend zu wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Bei WINHELLER ist sie auf die rechtliche Strukturierung von Geschäftsmodellen, Corporate Governance und Compliance spezialisiert.

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