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Produktpflege und Einreihung in die Warennomenklatur

Es ist üblich, dass Unternehmen ihre bestehenden Produkte weiterentwickeln, um sich dadurch neuen Gegebenheiten eines Marktes anzupassen. Bei der Produktpflege bleibt das Produkt in seinen wesentlichen Funktionen zwar gleich, es kann aber Fälle geben, in denen das Produkt in zollrechtlicher Hinsicht als ein vollkommen anderes Produkt in die Warennomenklatur einzureihen und zu verzollen ist.

Beispiel: Eine Glühbirne wird zu einer LED-Birne

Obwohl beide Produkte Birnen darstellen und Licht abgeben, ist die Einreihung der LED-Birne von der Einreihung der Glühbirne grundlegend verschieden. Während nämlich die Glühbirne als „elektrische Glühlampe“ unter die Warennummer 8539 10000 90 0 fällt, wird die LED-Birne nicht als elektrische Glühlampe, sondern als „andere elektrische Maschine“ unter die Warennummer 8543 7090 99 0 eingereiht. Diese unterschiedliche Einreihung kann bei einem Import, z.B. aus den USA in die EU, dazu führen, dass anstelle des Zollsatzes von 2,7% für Glühlampen ein Zollsatz von 3,7% für „andere elektrische Maschinen“ anzuwenden ist.

Korrekte Einordnung ist wichtig

Unternehmen, die Produktpflege betreiben, sollten also stets darauf bedacht sein zu überprüfen, ob das Produkt nach der Pflege in zollrechtlicher Hinsicht noch korrekt eingereiht ist, um Probleme bei der Einfuhr oder bei Zollprüfungen zu vermeiden.

Unsere erfahrenen Anwälte helfen Ihnen gerne bei der Einreihung Ihrer Produkte. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Weiterlesen:
Was darf der Zoll bei einer Zollkontrolle?
Zollrecht: Wie Sie Fallstricke vermeiden

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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