Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt erneut klar, dass der Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs auch bei einem ausdrücklichen Privatnutzungsverbot greift. Damit verschärft der I. Senat seine Linie und grenzt sich zugleich von der restriktiveren Rechtsprechung des VI. Senats im Lohnsteuerrecht ab. Für die Praxis bedeutet dies ein deutlich erhöhtes Risiko verdeckter Gewinnausschüttungen.
Verdeckte Gewinnausschüttung durch mögliche Privatnutzung von Firmenwagen
Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine GmbH hielt mehrere hochpreisige Fahrzeuge im Betriebsvermögen, auf die der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer jederzeit zugreifen konnte. Die private Nutzung der Fahrzeuge war jedoch ausdrücklich untersagt. Gleichwohl ging das Finanzamt von einer privaten Mitbenutzung aus und setzte eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 25% der Nettofahrzeugkosten an.
Die Gesellschaft wandte hiergegen ein, dass nach der Rechtsprechung des VI. Senats der Beweis des ersten Anscheins eine private Nutzung nur dann tragen könne, wenn feststehe, dass das Fahrzeug überhaupt zur privaten Nutzung überlassen wurde. Das Finanzamt hielt jedoch an seiner Auffassung fest, und auch im anschließenden Klageverfahren vor dem Hessischen Finanzgericht konnte sich die Gesellschaft nicht durchsetzen. Die anschließend eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH zurückgewiesen.
Zugriff auf Firmenwagen reicht für Anscheinsbeweis der Privatnutzung
Der BFH bestätigt in seinem Beschluss ausdrücklich, dass bereits der Zugriff auf ein betriebliches Fahrzeug für den Gesellschafter-Geschäftsführer den Anscheinsbeweis einer privaten Nutzung begründet. Dies entspricht allgemeinen Lebenserfahrung, wonach ein dem Gesellschafter zur Verfügung stehendes Fahrzeug in der Regel auch privat genutzt wird.
Dabei stellt der I. Senat klar, dass es im Körperschaftsteuerrecht gerade nicht darauf ankommt, ob eine private Nutzung rechtlich erlaubt ist und grenzt sich insoweit von der lohnsteuerlichen Rechtsprechung des VI. Senats ab. Während dort ein Anscheinsbeweis nur bei einer Überlassung zur Privatnutzung Voraussetzung ist, knüpft die Körperschaftsteuer allein an die tatsächliche Vorteilszuwendung an. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass bereits aufgrund der tatsächlichen Möglichkeit und Üblichkeit des Sachverhalts von einer Privatnutzung auszugehen ist.
Anscheinsbeweis widerlegen: Fahrtenbuch, Kontrollen und private Alternativen
Um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern, genügt ein bloßes Privatnutzungsverbot nicht. Vielmehr verlangt der BFH belastbare Gegenmaßnahmen. Dazu zählen etwa ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, wirksame organisatorische Kontrollen oder glaubhafte private Alternativen, die für private Fahrten zur Verfügung stehen. Aufgrund des fehlenden Interessengegensatzes, wie er typischerweise zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorliegt, sind dabei strengere Maßstäbe anzulegen. Fehlen solche Maßnahmen, unterstellt die Finanzverwaltung typischerweise eine private Nutzung.
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Nutzt ein Geschäftsführer oder Vorstand demnach ein betriebliches Fahrzeug ohne dokumentierte Trennung zwischen dienstlichen und privaten Fahrten, kann dies als verdeckte Vorteilsgewährung gewertet werden; selbst wenn die Satzung oder interne Richtlinien die private Nutzung verbieten. Die Folge sind steuerliche Mehrbelastungen und im Extremfall Risiken für die Gemeinnützigkeit wegen Verstoßes gegen die tatsächliche Geschäftsführung.
Vermeidung von Haftungs- und Steuerrisiken
Der Beschluss verdeutlicht, dass formale Regelungen allein nicht ausreichen, um eine Privatnutzung auszuschließen. Entscheidend ist, wie die tatsächliche Geschäftsführung organisiert ist. Für gemeinnützige Organisationen bedeutet dies ein erhöhtes Haftungsrisiko für Vorstände und Geschäftsführer, insbesondere im Hinblick auf die Mittelverwendung und Corporate Governance. Wird eine private Nutzung nicht verhindert oder dokumentiert, kann dies als unzulässige Mittelverwendung gewertet werden und damit mittelbar auch die Gemeinnützigkeit gefährden.
Wir empfehlen daher, klare und praktikable Kontrollmechanismen zu implementieren. Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch bleibt das wichtigste Instrument, um den Anscheinsbeweis zu widerlegen. Ergänzend sollten interne Richtlinien überprüft und gegebenenfalls nachgeschärft werden. Ohne solche Maßnahmen drohen steuerliche Mehrbelastungen durch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung.
Umfassende Beratung für NPOs zu Corporate Governance
Abschließend stellt sich die Frage, ob Ihre Organisation die Anforderungen der aktuellen BFH-Rechtsprechung bereits erfüllt. Können Sie im Rahmen einer Betriebsprüfung belastbar nachweisen, dass ein Privatnutzungsverbot tatsächlich eingehalten wird? Und sind Ihre internen Kontrollmaßnahmen ausreichend dokumentiert?
Unser NPO-Team unterstützt Sie gerne dabei, Ihre Prozesse rechtssicher auszugestalten und steuerliche Risiken frühzeitig zu vermeiden. Sprechen Sie uns gerne an.
BFH, Beschluss v. 17.12.2025, IB 17/24
