Politische Unterstützung für Freifunker

Die Probleme der Freifunker erfahren immer mehr mediale Aufmerksamkeit, was die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Thüringen auf den Plan gerufen hat, eine Gesetzesinitiative zur Änderung der Abgabenordnung (AO) in den Bundesrat einzubringen. Der Bundesrat hat der Initiative bereits am 10.03.2017 zugestimmt.

Derzeit keine Rechtssicherheit für Freifunker

Immer mehr Politiker schließen sich der Forderung an, Freifunken, also das kostenlose Bereitstellen von Internet an öffentlichen Orten, als gemeinnützig anzuerkennen. Die derzeitige Rechtslage ist für Freifunker denkbar unbefriedigend: Während einige Finanzämter die Tätigkeiten als gemeinnützig anerkennen, tun es andere Finanzämter nicht. Rechtssicherheit und die Möglichkeit der Anerkennung als gemeinnützig soll nun – nach dem Wunsch des Bundesrates – eine Änderung des § 52 AO bringen, die vom Bundestag beschlossen werden müsste.

Erweiterung der Abgabenordnung beabsichtigt

Nach Nr. 25 des § 52 Abs. 2 S. 1 AO soll nach den Vorstellungen des Bundesrates die folgende neue Nummer 26 eingefügt werden:

„26. die Einrichtung und Unterhaltung von Kommunikationsnetzwerken, die der Allgemeinheit ohne Gegenleistung offenstehen (Freifunk-Netze). Als Gegenleistung in diesem Sinne gilt insbesondere die Erlaubnis zur Verwendung oder Weitergabe der Nutzerdaten für gewerbliche Zwecke.“

Bislang ist Freifunkern zu raten, Satzungsregelungen zu wählen, die auf die Aktivitäten des jeweiligen Vereins individuell zugeschnitten und mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt sind. Dadurch können Freifunker in einigen Fällen bereits heute die Anerkennung als gemeinnützig erreichen. Eine zeitnahe gesetzliche Klarstellung wäre gleichwohl wünschenswert. Ob sie auch tatsächlich kommt, bleibt freilich abzuwarten. Mit dem Gesetzesantrag des Bundesrates ist aber eine wichtige Hürde genommen. Nun bleibt abzuwarten, was der Bundestag daraus machen wird.

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Porträt vom Autor

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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