Seit Jahrzehnten wird die Rechtsform der gemeinnützigen Personengesellschaft diskutiert: Ist es möglich, eine Personengesellschaft gemeinnützig auszugestalten und wenn ja, welche rechtlichen Voraussetzungen müssten dafür geschaffen werden? Bis Januar 2022 stellte § 51 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ein wesentliches Hindernis dar. So lassen sich die Vorschriften über die Gemeinnützigkeit nur auf Körperschaften im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) anwenden. Eine Personengesellschaft, wie eine OHG, fällt nicht darunter. Die Situation änderte sich gravierend mit der Einführung des Optionsmodells zum 01.01.2022.
Die bisherige Rechtslage
Gemäß § 51 Abs. 1 AO können nur Körperschaften und nicht Personengesellschaften gemeinnützig sein. Das liegt daran, dass die Besteuerung von Personengesellschaften bisher nicht nach dem KStG, sondern nach dem Transparenzprinzip erfolgte. Dies bedeutet, dass jeder Gesellschafter im Rahmen des EStG nach seinen persönlichen Erträgen besteuert wird. Personengesellschaften fallen nach § 3 Abs. 1 KStG ausschließlich in den Geltungsbereich des KStG, wenn die Besteuerung mangels Zuordnung der Einkünfte zum jeweiligen Steuerpflichtigen (als natürlicher Person) nicht stattfinden kann. Das hat sich jetzt geändert.
Was bringt eine gemeinnützige Personengesellschaft für Vorteile?
Einer der Gründe, sich für eine gemeinnützige Personengesellschaft anstelle einer Körperschaft wie einem Verein oder einer gGmbH zu entscheiden, ist der geringere Gründungsaufwand, da keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages notwendig ist.
Während bei einer gGmbH ein Stammkapital von 25.000 Euro vorliegen muss, ist ein solches bei der Personengesellschaft nicht vonnöten. So ist dies ist etwa bei einer gUG nicht der Fall, jedoch ist diese nach § 5a Abs. 3 GmbHG zur Bildung von Rücklagen verpflichtet und kann daher nicht so frei über ihr Vermögen verfügen, wie es bei der Personengesellschaft möglich ist.
Für die Gründung werden nur zwei Gesellschafter, nicht wie bei einem Verein, sieben Mitglieder, benötigt (§ 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 705 BGB). Zudem sind die Gesellschafter gem. § 114 HGB gleichberechtigte Geschäftsführer, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen ist. So haben die Gesellschafter die Möglichkeit, die Zweckverfolgung unmittelbar nach ihren Vorstellungen auszugestalten, ohne dass vorab eine Wahl oder auch Beschlüsse wie in einem Verein von Mitgliedern stattzufinden haben.
Andererseits ist nicht zu vernachlässigen, dass die Haftung der Gesellschafter nicht auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist, sondern sie auch in ihrem Privatvermögen trifft.
Im Ergebnis eignet sich die Ausgestaltung als gemeinnützige Personengesellschaft insbesondere für Zusammenschlüsse von geringerer Dauer, wie z.B. zur Durchführung sozialer Einzelprojekte.
Wie kann eine Personengesellschaft von den Steuerbefreiungen gemeinnütziger Körperschaften profitieren?
Seit Januar 2022 steht Personengesellschaften – ausgenommen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – mit der Einführung des § 1a KStG die Option zur Körperschaftsbesteuerung offen. So hat eine Personengesellschaft die Möglichkeit, wie eine Körperschaft besteuert zu werden und die Regelungen des KStG gegen sich gelten zu lassen.
Sie wird demzufolge wie eine Körperschaft behandelt, auch wenn sie formell keine ist. Ihre Gesellschafter werden wie nicht persönlich haftende Gesellschafter einer Körperschaft angesehen. Denn die Option gilt gem. § 1a Abs. 2 Satz 1 KStG als Formwechsel im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG. Die logische Konsequenz einer Personengesellschaft im Gewand der Körperschaft ist, dass auch die Regeln des KStG betreffend die Gemeinnützigkeit anwendbar sein müssten. Dies bringt eine ganze Reihe an Vorteilen mit sich, wie:
- einen ermäßigten Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG),
- Grundsteuerbefreiung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, §§ 7, 8 GrStG),
- Erbschaftsteuerbefreiung (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG) und
- Spendenabzug bei Einkommensteuer und Gewerbesteuer (§ 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG)
Eignung der Handelsgesellschaft als gemeinnützige Organisation
Weiterhin stellt sich die Frage, ob sich eine Handelsgesellschaft überhaupt als gemeinnützige Organisation eignet. Schließlich erscheint es widersprüchlich, dass die Gesellschaft zum einen gemeinnützige Zwecke verfolgt, jedoch ihre Daseinsberechtigung gleichsam mit der Verfolgung eines Handelsgewerbes begründet.
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Mit der Gemeinnützigkeit ist es jedoch vereinbar, einen oder mehrere Zweckbetriebe zu unterhalten. Auch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zur Mittelbeschaffung ist möglich, sofern dieser die gesellschaftliche Tätigkeit nicht prägt. Die nicht gewerbliche Tätigkeit im ideellen Bereich steht auch der Qualifikation als Handelsgewerbe nicht entgegen, sofern der Zweckbetrieb klar hervorsticht (jedoch nicht der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, denn das wäre, wie bereits erwähnt, gemeinnützigkeitsschädlich). Sowohl Handelsgesellschaften als auch gemeinnützige Organisationen können vermögensverwaltend tätig sein. Dies gilt für die Handelsgesellschaft, soweit diese das gesellschaftseigene Vermögen verwaltet (§ 105 Abs. 2 HGB).
Auch eine Handelsgesellschaft kann daher als gemeinnützige Organisation dienen.
Rundumberatung im Gemeinnützigkeitsrecht
Die Möglichkeiten, ideelle Zwecke zu verfolgen, sind vielfältig. Wie immer Sie sich die Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks vorstellen, wir helfen Ihnen gerne dabei, diese Vorstellung Realität werden zu lassen.
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