P2B-Verordnung zwingt Plattformbetreiber zu AGB-Änderungen
Das EU-Parlament hat im Juni 2019 eine Verordnung zur Förderung der Fairness und Transparenz von Onlineplattformbetreibern beschlossen. Ab Juli dieses Jahres tritt sie in allen Mitgliedstaaten in Kraft und könnte mit einigem Aufwand für die entsprechenden Betreiber verbunden sein.
Onlinemarktplätze sowie Buchungs- und Vergleichsportale betroffen
Die neuen Vorschriften sollen das sogenannte Plattform-to-Business-Geschäft transparenter und fairer gestalten. Typische Plattformen sind Onlinemarktplätze, App Stores, Soziale Netzwerke oder auch Buchungs- und Vergleichsportale mit Verlinkungen zu Internetseiten der gelisteten Unternehmen. Ausgenommen sind lediglich reine Werbeanbieter oder Zahlungsdienstleister.
Es geht nicht mehr nur um den Schutz der Endverbraucher, sondern nunmehr auch um die Stellung der auf diesen Plattformen handelnden Unternehmer gegenüber den Plattformbetreibern. Mittlerweile nutzen mehr als eine Million europäischer Unternehmen Plattformen, um ihre Waren und Dienstleistungen Verbrauchern anzubieten, sodass der Gesetzgeber erkannt hat, dass auch diese Unternehmen gegenüber der Vormachtstellung der Plattformbetreiber geschützt werden müssen.
Marktmacht der Anbieter soll eingedämmt werden
Plattformbasierte Geschäftsmodelle sind aus der digitalen Wirtschaft nicht mehr wegzudenken. Dabei genießen die Plattformen als Schnittstelle zwischen Anbieter und Verbraucher eine herausragende Machtposition. Indem sie für viele Unternehmen den einzigen lukrativen Zugang zu einem riesigen Markt organisieren, können sie auch die Zugangsvoraussetzungen dafür bestimmen. Zu häufig haben Plattformanbieter bisher diese Voraussetzungen intransparent gestaltet.
Besonders gegen kleinere Unternehmer nutzen einige Anbieter ihre Machtposition aus, indem sie beispielsweise immense Summen für hohe Rankingpositionen fordern oder Produkte weniger oder teils gar nicht mehr dem Verbraucher anzeigen.
Plattformbetreiber müssen nun handeln
Um dieses Machtmissverhältnis zu beseitigen, hat die EU die Platform-to-Business-Verordnung (P2B-Verordnung) verabschiedet. Durch sie sollen grundsätzliche „Reibungspunkte“ der Onlineplattformwirtschaft mit den auf den Plattformen repräsentierten Unternehmen reduziert werden.
Ziel der P2B-Verordnung ist es, die Betreiber von Onlineplattformen zu mehr Fairness und Transparenz im Umgang mit Unternehmen zu verpflichten, die ihre Produkte auf den Plattformen anbieten. Dadurch könnten Plattformbetreiber zu einigen Anpassungen gezwungen sein.
AGB, Ranking-Parameter und Beschwerdemanagement müssen angepasst werden
Zur Steigerung der Transparenz müssen zukünftig die von den Plattformen den Unternehmen gestellten AGB eindeutig verfasst und leicht abrufbar sein. Sollten die AGB den Anforderungen der Verordnung nicht genügen, gelten diese als nichtig. Undurchsichtige Formulierungen sowie unverständliche Beschränkungen oder gar der völlige Entzug des Plattformzugangs werden somit keine Bestandskraft mehr haben.
Auch trifft die Plattformanbieter zukünftig die Pflicht zur Angabe und Begründung von sogenannten Bestpreisklauseln. Ferner muss das Verfahren zum plattforminternen Ranking der Unternehmer und der damit verbunden Präsenz für die Verbraucher von den Anbietern erläutert werden. Offengelegt werden müssen auch Zahlungen, die einzelne Unternehmen für ein besseres Ranking an die Plattformen geleistet haben – rein technische Algorithmen sind hingegen nicht offenlegungspflichtig.
Darüber hinaus sollen neue, umfassende Informationspflichten bezüglich Mediationsstellen und Beschwerdemanagement die Nutzung erleichtern sowie die Zahl der außergerichtlichen Streitbeilegungen fördern. Dazu gehören beispielsweise auch interne kostenfreie Beschwerdesysteme für gewerbliche Nutzer der Plattform.
WINHELLER passt Ihre Plattform-AGB an
Für Plattformbetreiber bedeutet die P2B-Verordnung einiges an Überarbeitungsaufwand. Besonders die Überarbeitung der AGB sollte professionell erfolgen, um nicht das Risiko einzugehen, dass AGB-Klauseln in allen Verträgen mit gewerblichen Nutzern der Plattform nicht wirksam werden.
Zudem muss festgestellt werden, ob eine Ausnahmesituation vorliegt, die das Abweichen von den Vorgaben der Verordnung ermöglicht. Daher empfiehlt sich eine gründliche Prüfung, ob und welche Vorgaben der P2B-Verordnung auf den einzelnen Plattformbetreiber anzuwenden sind, damit sie noch vor Inkrafttreten der P2B-Verordnung umgesetzt werden können. Gern stehen Ihnen unsere erfahrenen Anwälte für AGB zur Verfügung.
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