Ibiza steht dieser Tage nicht mehr nur für Sonne, Strand und Siesta, sondern auch für die politischen und wirtschaftlichen Versprechungen des zurückgetretenen österreichischen Ministers Heinz-Christian Strache. Der Fall sollte eine dringende Erinnerung an deutsche Nonprofit-Organisationen sein, sich nicht für politische Zwecke einspannen zu lassen.
Worum geht es im Ibiza-Video?
Das sog. Ibiza-Video zeigt Strache, wie er einer vermeintlichen russischen Oligarchennichte wirtschaftliche Versprechungen macht, sollte sie ihre finanziellen Mittel zugunsten der politischen Bestrebungen seiner Partei einsetzen. Um Restriktionen des österreichischen Parteiengesetzes zu umgehen, solle das Geld jedoch mit Hilfe von einem gemeinnützigen Verein – der wohl öfter diese Rolle übernehmen soll – weitergeleitet werden.
Mittelweiterleitung an Parteien ist gemeinnützigkeitsschädlich
Für gemeinnützige Organisationen in Deutschland ist es höchst problematisch, wenn sie sich in dieser Weise als Strohmann einspannen lassen. Dabei ist es nicht unbedingt notwendig, dass ein solches Vorgehen illegal wäre. Vielmehr liegt schon in der Zuwendung von Mitteln, gleich welcher Herkunft, zugunsten politischer Parteien eine Mittelfehlverwendung. Diese führt in der Regel zum Verlust der Gemeinnützigkeit und damit zu weitreichenden finanziellen Folgen für die Organisation.
Gemeinnützige NPOs müssen politische Distanz wahren
Generell gilt: deutsche gemeinnützige NPOs müssen bei politischer Betätigung Vorsicht walten lassen, sonst droht Ärger mit dem Finanzamt. Dies gilt zumindest für sog. Parteipolitik, also etwa politische Aufklärungsmaßnahmen zugunsten einer bestimmten Partei. Da jedem öffentlichen Interesse ein politischer Kern innewohnt, ist die Abgrenzung zwischen zulässiger gemeinnütziger Tätigkeit und unzulässiger politischer Einflussnahme grenzwertig (vgl. zuletzt etwa den Fall von Attac).
Unterstützung von Parteien durch Berufsverbände: Auf Höchstgrenze achten!
Berufsverbände i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) sind zwar ebenfalls steuerlich begünstigt, unterliegen aber nicht den strengen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts. Gleichwohl stellt dies keinen Freifahrtschein für Mittelzuwendungen an Parteien dar: Berufsverbände dürfen maximal zehn Prozent ihrer Einnahmen für die Unterstützung politischer Parteien verwenden, die zudem zur Hälfte der Körperschaftsteuer unterliegen. Wird die Grenze überschritten, droht der Verlust der Steuerbegünstigung insgesamt.
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