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NPOs mit Überschüssen: Wie können sie ihre Mittel langfristig binden?

NPOs mit Überschüssen: Wie können sie ihre Mittel langfristig binden?

Oft kommt es vor, dass NPOs hohe Überschüsse erwirtschaften, sei es durch hohe Einnahmen im ideellen Bereich, hohe Erträge in der Vermögensverwaltung oder weil ihr Zweck- und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Gewinne erzielt. Gemäß dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung sind NPOs dazu verpflichtet, diese Überschüsse zeitnah für gemeinnützige Projekte einzusetzen. Doch was können NPOs unternehmen, die ihre Überschüsse nicht zeitnah ausgeben möchten bzw. können? Die Lösung: Die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung oder die Gründung einer Tochter-gGmbH zur langfristigen Bindung ihrer Überschüsse.

Was besagt der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung?

Eine gemeinnützige Organisation – Verein, Verband, Stiftung oder gGmbH – muss das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung beachten. Das bedeutet: NPOs müssen ihre Mittel spätestens zwei Jahre, nachdem sie diese Mittel erhalten haben, für die in ihrer Satzung festgelegten steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Seit 2020 sind NPOs, deren Einnahmen jährlich weniger als 45.000 Euro betragen, von dieser Pflicht befreit. Wird das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung nicht eingehalten, droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Verantwortliche Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer machen sich dann im Regelfall persönlich haftbar.

Wie können NPOs ihre Mittel langfristig binden?

In vielen Fällen ist es NPOs nicht möglich, die zugeflossenen Mittel innerhalb der zweijährigen Verwendungsfrist auch tatsächlich sinnvoll aufzubrauchen. Um nicht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit zu riskieren oder übereilte Entscheidungen zu treffen, sollten NPOs nach Möglichkeiten suchen, wie sie ihre überschüssigen zeitnah zu verwendenden Mittel zulässig in gebundene Mittel „überführen“ können. Als Lösung bietet sich die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung oder die Gründung einer Tochter-gGmbH an.

Welche Vorteile bietet eine gemeinnützige Stiftung bzw. eine Tochter-gGmbH?

Gemeinnützige Stiftungen stehen für Nachhaltigkeit und langfristige Sicherheit: Das in ihnen gebundene Vermögen dient nicht dazu, umgehend für die gemeinnützigen Zwecke verausgabt zu werden. Vielmehr soll es die Stiftung in die Lage versetzen, langfristig zu existieren. Nur die Erträge, die die Stiftung mit dem Vermögen erwirtschaftet, werden für die unmittelbare Zweckverwirklichung eingesetzt, z.B. für die Förderung der gemeinnützigen Zwecke der NPO, die die Stiftung errichtet hat.

Ähnlich können gGmbHs wirken: Ihr Stammkapital dient grundsätzlich nicht dazu, unmittelbar ihre gemeinnützigen Zwecke zu finanzieren. Es kann stattdessen dauerhaft erhalten bleiben.

Wie kann eine NPO ihre Mittel in eine Stiftung oder Tochter-gGmbH überführen?

Für die Überführung von zeitnah zu verwendenden Mitteln in gebundene Mittel stehen NPOs verschiedene gesetzliche Sonderregelungen zur Verfügung:

  • § 58 Nr. 3 AO: Nach § 58 Nr. 3 der Abgabenordung (AO) kann eine NPO ihre Überschüsse aus der Vermögensverwaltung, ihre Gewinne aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und darüber hinaus höchstens 15% ihrer sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel (also z.B. Spenden und Mitgliedsbeiträge) einer anderen NPO – wie z.B. einer Stiftung oder einer gGmbH – zur Vermögensausstattung zuwenden. § 58 Nr. 3 AO ermöglicht also, Mittel, die bei NPOs der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen, derart umzuqualifizieren, dass sie bei der Stiftung bzw. gGmbH nicht mehr der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen.
  • Einsatz freier Rücklagen: NPOs können außerdem sog. freie Mittel zur Vermögensausstattung einer Stiftung oder einer gGmbH verwenden. Freie Mittel sind Mittel, die bereits bei der NPO selbst nicht (mehr) dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Dabei handelt es sich z.B. um sog. freie Rücklagen, die die Organisation unter bestimmten Voraussetzungen bilden darf. Je nach Umfang und Höhe der Mittelweitergabe ist es wichtig, die Satzung der NPO daraufhin zu überprüfen, ob sie eine solche Mittelweiterleitung gestattet.

Welche weiteren Punkte sind zu beachten?

Bevor eine NPO eine Stiftung tatsächlich errichten bzw. eine Tochter-gGmbH gründen kann, sind weitere Punkte zu klären, wie z.B.:

  • Welche Rechtsform soll gewählt werden?
  • Ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung, des Stiftungsrats oder der Gesellschafter nötig?
  • Lässt die Satzung eine Mittelweiterleitung zu oder ist eine Satzungsänderung notwendig?
  • Wie viele zeitnah zu verwendende Mittel sollen in gebundene Mittel überführt werden?
  • Wie können die gebundenen Mittel aus der Stiftung bzw. Tochter-gGmbH wieder zurückgeführt werden?

Die Antworten auf diese Fragen hängen maßgeblich von der Satzung, der finanziellen Situation und den konkreten Bedürfnissen der jeweiligen NPO ab.

WINHELLER unterstützt bei der Errichtung und Gründung Ihrer Stiftung bzw. Tochter-gGmbH

Unsere Experten für Gemeinnützigkeitsrecht unterstützen Sie gern bei der Überführung von zeitnah zu verwendenden Mittel in gebundene Mittel zur langfristigen finanziellen Absicherung Ihrer NPO. Wir beraten Sie u.a. zur Wahl der richtigen Rechtsform, gestalten die Satzungen bzw. Gesellschaftsverträge ihrer Stiftung/gGmbH und führen notwendige Änderungen Ihrer eigenen Satzungen durch, um die Gründung der Stiftung/gGmbH zu legitimieren und den Mitteltransfer zu ermöglichen.

Weiterlesen:
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Die gemeinnützige GmbH: eine attraktive Rechtsform

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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