Ist ein Tagesordnungspunkt so vage gehalten, dass der Gegenstand der Beschlussfassung unklar bleibt, ist den Mitgliedern weder eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung noch eine Entscheidung möglich, ob sie an der Versammlung teilnehmen möchten. Der auf der Versammlung gefasste Beschluss ist daher nichtig.
In der Einladung an die Mitglieder war als Tagesordnungspunkt lediglich „Verkauf Clubhaus“ angegeben worden, obwohl tatsächlich über einen konkreten, bereits bis ins Detail ausgehandelten Vertrag abgestimmt werden sollte. Eine bloße „Grundsatzentscheidung“ über einen zukünftigen Verkauf war nicht vorgesehen. Der Tagesordnungspunkt genügte damit den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht. Wenn die Beschlussfassung die Durchführung eines Vertrages betrifft, müssen in der Tagesordnung mindestens der Vertragspartner und (in Schlagworten) der Inhalt des Vertrags aufgeführt werden.
BGH, Urteil v. 02.07.2007, Az. II ZR 111/05