DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

New York State verabschiedet die BitLicense

Nach über einem Jahr Planung und zwei Überarbeitungen ist nun endlich die finale Version der New Yorker BitLicense erschienen. Das 44 Seiten starke Dokument, ist der erste Rechtstext weltweit, der sich ausschließlich der Regulierung von Kryptowährungsunternehmen widmet. Benjamin Lawsky, Leiter der New Yorker Finanzbehörde, sagte, dass die BitLicense innovative Produkte auf Basis von digitalen Währungen erlaubt und gleichzeitig für Verbraucherschutz und die Bekämpfung illegaler Aktivitäten sorgt.

Genehmigungsbedarf und Compliance-Vorschriften

Dazu muss ein per BitLicense reguliertes Unternehmen einen Compliance-Officer benennen, sowie interne Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung, Betrugsverhinderung, Informationssicherheit sowie zum Schutz der Privatsphäre erlassen. Diese müssen durch die New Yorker Finanzbehörde geprüft werden und bestimmten Anforderungen genügen. So muss ein Unternehmen zum Beispiel im Rahmen der Geldwäscheprävention Namen und physische Adresse ihrer Kunden speichern, wenn diese eine Kryptowährungstransaktion vornehmen.

Trotz des Anspruches, keine Innovation zu behindern, kostet allein die Beantragung der BitLicense 5.000 US Dollar. Gleichzeitig gibt es keine Safe-Harbor Vorschrift für neugegründete Unternehmen. Eine solche wurde von der Industrie vorgeschlagen, damit Start-Ups in den ersten 2 Jahren ihres Bestehens nicht durch zusätzliche Regulierung ausgebremst werden. Stattdessen besteht für ein reguliertes Unternehmen die Pflicht, bei einer materiellen Änderung des bestehenden Angebots oder der Einführung eines neuen Produkts, die vorherige schriftliche Genehmigung der Behörde einzuholen.

BitLicense betrifft potentiell auch deutsche Unternehmer

Wichtig auch für deutsche Unternehmen ist, dass jeder eine BitLicense beantragen muss, der eine „Virtual Currency Business Activity“ mit Bezug auf New York oder Einwohner von New York unternimmt. Eine solche Aktivität beinhaltet jedes Senden und Empfangen von Virtueller Währung, die Aufbewahrung virtueller Währung für andere, den An- und Verkauf von virtuellen Währungen sowie die Bereitstellung eines Marktplatzes zum An- Und Verkauf und die Entwicklung von virtuellen Währungen wie Bitcoin.

Wer als hiesiges Unternehmen, auch zufällig, eine der aufgezeigten Tätigkeiten für einen Einwohner des US-Bundesstaates New York erbringt, muss vorher eine BitLicense beantragt haben. Wie Sie dies tun oder sich alternativ davor schützen können, zufällig in den Wirkbereich der BitLicense zu fallen, können Ihnen unsere auf diesem Gebiet erfahrenen Anwälte verraten.

Weiterlesen:
Die Besteuerung von virtuellen Währungen – Bitcoin und Steuer
BitLicense: Das Bitcoin-Regulierungsmodell in den USA

Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *