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Neuerung im Wachstumschancengesetz: Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Leistungen von Zweckbetrieben

Neuerung im Wachstumschancengesetz: Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Leistungen von Zweckbetrieben

Der am 30.08.2023 beschlossene Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes hat zahlreiche ertragsteuerliche Änderungen zum Schwerpunkt. Diese sollen die Rahmenbedingungen für wirtschaftliches Wachstum, Investitionen und Innovationen verbessern. Daneben enthält der Entwurf (BT-Drucks. 20/8628) jedoch auch umsatzsteuerliche Neuerungen. Zwei dieser Neuerungen, welche für gemeinnützige Organisationen besonders interessant sein dürften, werden im Folgenden vorgestellt.

§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG: Wettbewerbsrelevanz der Leistungen von Zweckbetrieben

Der Gesetzentwurf sieht zunächst eine Klarstellung vor, dass die Prüfung der Wettbewerbsrelevanz der Leistungen von Zweckbetrieben nur auf Leistungen von Zweckbetrieben nach §§ 66–68 AO anzuwenden ist. Bei Leistungen von Zweckbetrieben gem. § 65 AO soll demgegenüber keine umsatzsteuerliche Prüfung der Wettbewerbsrelevanz der Leistungen stattfinden. Grund dafür ist, dass bei diesen Zweckbetrieben dem Wettbewerbsgedanken bereits durch die Definition des Zweckbetriebs in § 65 AO selbst genügt wird.

Nach § 65 AO liegt ein Zweckbetrieb vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (wGB) der Verwirklichung der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke dient, er ein erforderliches Mittel darstellt, um den gemeinnützigen Zweck erreichen zu können und der wGB nicht „zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art […] in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.“ Bei den Katalogzweckbetrieben der §§ 66–68 AO erfolgt die gesetzliche Definition als Zweckbetrieb hingegen ohne Rücksicht auf die Wettbewerbsrelevanz der Leistung. Vor diesem Hintergrund bedarf es bei Katalogzweckbetrieben einer eigenständigen umsatzsteuerlichen Prüfung der Wettbewerbsrelevanz der Leistungen.

Hintergrund der Änderung

Hintergrund der Klarstellung ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.08.2021. In diesem Urteil hat der BFH entschieden, dass die Wettbewerbsklausel in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG gemäß dem derzeitigen Wortlaut des Gesetzes ebenso auf Zweckbetriebe nach § 65 AO anzuwenden ist. Jedoch wird dieses Urteil bisher nicht von der Finanzverwaltung angewendet. Die Rechtsprechung des BFH führt in der Praxis dazu, dass Leistungen von Zweckbetrieben gem. § 65 AO dem regulären Steuersatz unterfallen, da kaum Konstellationen denkbar sind, in denen ein Zweckbetrieb nach § 65 AO nicht zu herkömmlichen Unternehmen in Wettbewerb tritt.

Neuerung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 4 UStG

Der Gesetzentwurf sieht die Ergänzung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a um einen weiteren Satz vor, wonach Körperschaften mit den in den §§ 66–68 AO bezeichneten Zweckbetrieben ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklichen, wenn die Leistungsempfänger oder an der Leistungserbringung beteiligte Personen vom steuerbegünstigten Zweck umfasst sind. Letzteres ist z.B. bei Inklusionsbetrieben der Fall, die Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen und damit in die Leistungserbringung einbinden.

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Der BFH hatte mit Urteil vom 23.07.2019 (XI R 2/17) entschieden, dass die Umsätze u.a. aus Gastronomieleistungen, die ein gemeinnütziger Verein, der im Rahmen eines Inklusionsbetriebes ein Bistro betreibt, erzielt, selbst dann nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern seien, wenn diese Leistungen der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gedient haben. Seine Entscheidung begründete der BFH damit, dass die Leistungen in erster Linie den Zwecken der Besucher (Verbraucher) und der Nutzer dienen, die nicht vom gemeinnützigen Zweck der Einrichtung des Klägers erfasst würden. Die Unionsrechtskonformität dieser Rechtsprechung war allerdings zweifelhaft.

Mittlerweile ist auch unionsrechtlich klargestellt, dass zur Beantwortung der Frage, ob eine Zweckbetriebsleistung selbst die satzungsmäßigen Zwecke verwirklicht, nicht nur auf den Leistungsempfänger, sondern eine Gesamtschau anzustellen ist, die die Tätigkeit und die Ziele der Einrichtung als Ganzes berücksichtigt (Erwägungsgründe der Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates vom 05.04.2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285).

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Eva Helfenstein

Rechtsanwältin Eva Helfenstein berät am Frankfurter Standort Stiftungen und andere Nonprofit-Organisationen in allen Angelegenheiten des Gemeinnützigkeits- und Stiftungsrechts.

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