Mit dem neuen Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes hat das Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit endlich eine gesetzliche Regelung erfahren. Die bisher übliche vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit wurde durch § 60 a Abgabenordnung (AO) abgelöst. Dafür mussten auch die amtlichen Vordrucke für Zuwendungsbestätigungen der neuen Rechtslage angepasst werden. Die neuen Vordrucke hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 07.11.2013 veröffentlicht.
Empfänger stellt Zuwendungsbestätigung aus
Wer eine Spende von der Steuer absetzen will, muss seinem Finanzamt eine entsprechende Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) vorlegen, die ihm der Spendenempfänger auszustellen hat. Bei kleinen Spenden bis 200 Euro und bei Spenden in zeitlicher Nähe zu Naturkatastrophen genügt ein vereinfachter Spendennachweis, seit neustem reicht sogar ein Auszug des PayPal-Kontos.
Keine vorläufigen Bescheinigungen mehr
Ansonsten müssen die Zuwendungsbestätigungen aber einem amtlichen Vordruck entsprechen und dürfen davon auch nicht abweichen. Wegen des neuen § 60 a AO mussten diese Vordrucke überarbeitet werden. Denn nun stellt das Finanzamt zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit – anders als früher – keine vorläufige Bescheinigung mehr aus. Es stellt jetzt vielmehr die Ordnungsgemäßheit der Satzung der gemeinnützigen Einrichtung per Verwaltungsakt fest. Mit Schreiben vom 07.11.2013 hat das BMF die neuen Vordrucke herausgegeben. Sie stehen auch zum Download unter https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do bereit und können direkt am Bildschirm ausgefüllt werden.
Körperschaften, deren Gemeinnützigkeit noch mit einer vorläufigen Bescheinigung anerkannt wurde, können auch weiterhin Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Dem BMF-Schreiben zufolge sind die vorläufigen Bescheinigungen übergangsweise weiterhin gültig. Die betroffenen Körperschaften müssen lediglich eindeutig angeben, dass sie durch eine vorläufige Bescheinigung als gemeinnützig anerkannt worden sind.
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