Neue Regeln für Gemeinnützigkeit: Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

zwei Hände zeigen auf Dokument mit Stift

Die Finanzverwaltung hat den Anwendungserlass der Abgabenordnung (AEAO) umfassend angepasst und damit wichtige Leitplanken für die Praxis gemeinnütziger Organisationen verschoben. Besonders relevant sind die neuen Regeln

  • zum Umgang mit Verlusten in der Mittelbeschaffung
  • zur modernisierten Wettbewerbsprüfung nach § 65 AO und
  • das Festhalten am „doppelten Satzungserfordernis“.

Die Änderungen bringen Fortschritte, bergen aber auch neue Unsicherheiten.

Neue Anforderungen an Organisation, Dokumentation und Struktur

Der AEAO ist für die gemeinnützlichkeitsrechtliche Praxis von erheblicher Bedeutung. Er prägt die Auffassung der Finanzverwaltung und damit die Betriebsprüfung ebenso wie die laufende Beratung von Vereinen, Stiftungen sowie gGmbHs. Änderungen im AEAO wirken daher unmittelbar auf die tatsächliche Geschäftsführung und die Satzungsgestaltung gemeinnütziger Organisationen.

Die nun veröffentlichten Anpassungen basieren auf Beschlüssen der Körperschaftsteuer-Referenten von Bund und Ländern und greifen insbesondere Themen auf, die in der Rechtsprechung und Literatur seit Jahren diskutiert werden.

Für die Praxis bedeutet dies: Bestehende Strukturen und Geschäftsmodelle sollten überprüft werden. Gerade im Bereich der Mittelbeschaffung und bei Kooperationen können sich neue Chancen, aber auch Risiken ergeben. Ein besonderes Augenmerk ist künftig auf Dokumentationspflichten und wirtschaftliche Entscheidungsprozesse zu legen.

Verluste aus Mittelbeschaffung: Mehr Flexibilität, aber weiterhin strenge Ausgleichspflichten

Die wohl wichtigste Neuerung betrifft Verluste aus Mittelbeschaffungstätigkeiten. Hier etabliert die Finanzverwaltung erstmals explizit eine Art „Business Judgement Rule“ im Gemeinnützigkeitsrecht. Verluste sind demnach unschädlich, wenn die zugrunde liegende Entscheidung ex ante auf Grundlage angemessener Informationen getroffen wurde und unter kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich vertretbar war.

Das ist ein Paradigmenwechsel. In der Praxis bedeutet dies etwa für eine Stiftung, die in eine neue vermietete Immobilie investiert: Bleibt der wirtschaftliche Erfolg hinter den Erwartungen zurück, gefährdet dies die Gemeinnützigkeit nicht automatisch – vorausgesetzt, die Investitionsentscheidung war sorgfältig vorbereitet und dokumentiert.

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Allerdings bleibt es nicht bei dieser Öffnung. Die Finanzverwaltung verlangt weiterhin einen „Ausgleich“ solcher Verluste, regelmäßig innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres. Diese Rückführungspflicht relativiert die neue Flexibilität erheblich. Organisationen ohne ausreichend Erträge oder Rücklagen geraten hier schnell in praktische Schwierigkeiten.

Hinzu kommt eine Verschärfung bei Dauerverlusten: Tätigkeiten ohne realistische Gewinnerzielungsperspektive sollen künftig eingestellt oder angepasst werden. Damit rückt die Gewinnerzielungsabsicht stärker in den Mittelpunkt.

Wettbewerbsprüfung für Zweckbetrieb nach § 65 AO neu justiert

Auch bei der Wettbewerbsprüfung nach § 65 AO vollzieht die Finanzverwaltung einen wichtigen Kurswechsel. Künftig sollen die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort stärker berücksichtigt werden. Maßgeblich sind konkrete Faktoren wie regionale Märkte, Zielgruppen und Leistungsangebote.

Das ist eine deutliche Annäherung an die BFH-Rechtsprechung und ein begrüßenswerter Schritt hin zu mehr Praxisnähe. Ein Sozialunternehmen, das etwa regionale Pflegeleistungen anbietet, kann sich künftig besser darauf berufen, dass es keinen echten Wettbewerb zu gewerblichen Anbietern gibt oder dass seine Leistungen primär einem anderen Kundenkreis zugutekommen.

Sofern festgestellt wird, dass ein Wettbewerb vorliegt, ist zusätzlich zu prüfen, ob dieser zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Insoweit ist eine Abwägung zwischen dem Schutz des Wettbewerbs und dem Interesse an der Förderung der gemeinnützigen Tätigkeiten erforderlich. Diese Abwägung muss nachvollziehbar dokumentiert werden, was die Anforderungen an die Corporate Governance weiter erhöht.

Doppelte Satzungserfordernis nach § 57 Abs. 3 AO bleibt bestehen

Weniger erfreulich ist das Festhalten am sogenannten „doppelten Satzungserfordernis“ bei Kooperationen. Trotz klarer Kritik des BFH bleibt die Finanzverwaltung bei ihrer restriktiven Linie. Für die Praxis bedeutet das weiterhin erhöhten Gestaltungsaufwand bei Kooperationsstrukturen zwischen gemeinnützigen Organisationen.

Reform bringt Bewegung in gemeinnützige Strukturen

Die AEAO-Änderungen 2026 bringen erkennbar Bewegung in das Gemeinnützigkeitsrecht. Die Einführung einer gemeinnützigkeitsrechtlichen Business Judgement Rule und die realitätsnähere Wettbewerbsprüfung in § 65 AO sind wichtige Fortschritte. Gleichzeitig bleibt die Finanzverwaltung in zentralen Punkten vorsichtig und hält an restriktiven Grundstrukturen fest.

Für die Praxis bedeutet das: Chancen und Risiken liegen dicht beieinander. Gemeinnützige Organisationen sollten insbesondere ihre Investitionsentscheidungen, wirtschaftlichen Aktivitäten und Kooperationsmodelle kritisch überprüfen. Eine saubere Dokumentation wirtschaftlicher Erwägungen wird künftig zum entscheidenden Erfolgsfaktor.

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Unser Praxistipp lautet daher, interne Entscheidungsprozesse zu standardisieren und nachvollziehbar zu dokumentieren. Gerade bei verlustträchtigen Projekten oder grenzüberschreitenden Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entscheidet dies über die langfristige Sicherung der Gemeinnützigkeit.

Wie belastbar ist die Dokumentation Ihrer Investitionsentscheidungen im Bereich der Vermögensverwaltung? Haben Sie geprüft, ob Ihre wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe eine realistische Gewinnerzielungsperspektive aufweisen? Und erfüllen Ihre Kooperationsstrukturen weiterhin die Anforderungen an die Satzungsgestaltung?

Unser NPO-Team unterstützt Sie gerne dabei, Ihre Strukturen rechtssicher und zukunftsfähig auszurichten.

Hier finden Sie das vollständige BMF-Schreiben.

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Porträt vom Autor

Laura Stieler

Laura Stieler ist Rechtsanwältin im Nonprofitteam bei WINHELLER in Frankfurt am Main. Sie berät bundesweit Stiftungen, Vereine und Verbände sowie andere Nonprofit-Organisationen.

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