Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.08.2014 für eine klare Trennung zwischen der klassischen Provisionsberatung einerseits und der Honorarberatung andererseits gesorgt. Mit dem neuen § 34h GewO (Gewerbeordnung) wurde ein neuer Erlaubnistatbestand für Anlageberater geschaffen, die mit Ihren Kunden Honorarvereinbarungen schließen.
Keine Vermischung von Provisionen und Honoraren
Für Anlageberater gilt seither, dass sie sich entscheiden müssen, ob Sie sich von den Anbietern über Provisionen bezahlen lassen (§ 34f GewO) oder Honorarberater sein wollen. Eine Vermischung der beiden Modelle ist nach der neuen Rechtslage untersagt. Finanzanlagenvermittler, die eine Erlaubnis nach § 34f GewO haben, verlieren diese im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 34h GewO.
Das Gesetz geht sogar noch weiter: Fließen einem Honorarfinanzanlagenberater Zuwendungen eines Emittenten zu, so muss er die empfangenen Werte an seinen Kunden auskehren. Ob Sie selbst von der neuen Gesetzesregelung betroffen sind und Ihnen eventuell Erträge zustehen, kann ein Berater für Sie klären.