DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen sind umsatzsteuerpflichtig und berechtigen zum Vorsteuerabzug

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat sich in seinem Urteil vom 10.05.2012 mit der Frage auseinandergesetzt, ob Mitgliedsbeiträge für Sportvereine der Umsatzsteuer unterliegen und welcher Aufteilungsschlüssel für den Vorsteuerabzug gilt.

Mitgliedsbeiträge steuerbar

Geklagt hatte ein eingetragener Sportverein, der neben Mitgliedsbeiträgen insbesondere auch Einnahmen aus Teilnehmergebühren für die Durchführung von Wettkämpfen und sportlichen Veranstaltungen erzielte. Darüber hinaus erhielt er Zuschüsse von Dachverbänden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Spenden. Es stellte sich die Frage, ob die Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig waren. Zum anderen stritt der Sportverein mit dem Finanzamt darüber, ob bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge Zuschüsse und Spenden außer Betracht bleiben konnten oder ob, wie das Finanzamt meinte, die Vorsteuern nach dem Verhältnis der gesamten Einnahmen – also inklusive Zuschüsse und Spenden – aufzuteilen waren.

Spätestens seit dem Urteil des BFH vom 09.08.2007 (V R 27/04), das dem EuGH (C-174/00) folgte, ist klar, dass Mitgliedsbeiträge für Sportvereine steuerbar sind – auch wenn die Finanzverwaltung dies bis heute anders sieht. Das FG Berlin-Brandenburg bestätigt diese Rechtsauffassung erneut.

Aufteilung der Vorsteuer

Während die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG für Mitgliedsbeiträge nicht greift, sind Teilnahmegebühren, die Sportler für ihre Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen zahlen, nach dieser Vorschrift von der Umsatzsteuer befreit. Auch dies ist seit langem anerkannt. Da der Verein also sowohl steuerbare, steuerpflichtige Umsätze (Mitgliedsbeiträge) als auch steuerfreie Umsätze (Teilnahmegebühren) erzielte, war die Vorsteuer entsprechend aufzuteilen. Nur in Bezug auf die steuerpflichtigen Ausgangsumsätze konnte die Vorsteuer gezogen werden.

Spenden und Zuschüsse berechtigen nicht zum Vorsteurabzug

Auch in der letzten entscheidungsrelevanten Frage verließ das FG Berlin-Brandenburg nicht die bekannten Pfade: Bei der Aufteilung der Vorsteuer sind dem Gericht zufolge steuerfreie Spenden und steuerfreie echte Zuschüsse nicht zu berücksichtigen. Das hatte bereits das FG Schleswig-Holstein am 07.09.2006 (4 K 223/04) entschieden. Im Ergebnis musste der Verein daher seine Vorsteuer nicht deswegen kürzen, weil er hohe Spendeneinnahmen erzielte und viele Zuschüsse erhielt, die an sich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Die im Fall des FG Berlin-Brandenburg behandelten Streitfragen sind zwar grundsätzlich geklärt und im Wesentlichen auch höchstrichterlich abgesichert. Die Finanzverwaltung will sie bislang trotzdem nicht akzeptieren, so dass betroffene Organisationen dazu aufgerufen sind, in streitigen Fällen den Weg vor die Finanzgerichte zu wagen. In der Regel werden sie vor Gericht gute Erfolgschancen haben. Das Thema Vorsteuer im Verein bleibt also spannend – besonders spannend ist dabei die Frage, wie die Finanzverwaltung auf ihre Niederlagen vor Gericht reagieren wird. Es ist kaum begreiflich und auch schwer erträglich, dass sie nun bereits über mehrere Jahre hinweg die höchstrichterliche Rechtsprechung insbesondere zur Steuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen – wohl aus Angst vor einem Aufschrei unter den vielen Millionen Mitgliedern von Sportvereinen – ignoriert.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.05.2012, Az. 5 K 5347/09.

Weiterlesen:
Kein Zurückbehaltungsrecht für Mitgliedsbeiträge gegenüber dem Dachverband
Steuerrecht und Steuerberatung für Ihren Verein

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *